Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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Zugriff von SASIS AG über die Standardschnittstelle gewährleistet ist. Es sei für den in diesem Sinne sichergestellten Datenaustausch zwischen dem GesReg und dem ZSR angezeigt, insbesondere auch die AHV-Nummer als gemeinsamen Schlüssel zu verwenden. Zudem sei die SASIS AG darauf angewiesen, via Schnittstelle auf die in der Registerverordnung als «öffentlich zugänglich auf Anfrage» definierten Attribute uneingeschränkten Zugang zu erhalten.
Absatz 1
physioswiss merkt an, es sei nicht abzuschätzen, wie die Regelung zum Zugang der Daten interpretiert werden wird. Es bestehe auf jeden Fall die Gefahr einer Ungleichbehandlung von wichtigen Akteuren des Gesundheitswesens.
Buchstabe b
Zwölf Stellungnehmende (FH Schweiz, INS, OdA GS Aargau, SBK-ASI, SGI, SHV, SIGA, SNL, SVBG, SVDE, Swiss ANP, Swiss Orthoptics) erklären, dass der SBK die elektronische Plattform für die Registrierung von Weiterbildungen und Bildungsabschlüssen eLog (https://www.e-log.ch/) entwickelt hat. Diese Plattform werde von über zehn nationalen Berufsorganisationen inklusive dem SHV genutzt. Das Monitoring bezüglich der Berufspflichten nach Artikel 16 GesBG (Bst. b und c) könne dadurch bereits sichergestellt werden. Es müsse hier zwingend eine kostenlose Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden, wobei das BAG auf schriftlichen Antrag über den Zugang zu einer Standardschnittstelle entscheiden könne.
3.3.2.12 Artikel 13 (Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die zuständigen Behörden)
13 Stellungnehmende (FH Schweiz, INS, OdASanté, SBK-ASI, SGI, SHV, SIGA, SNL, Spitex Schweiz, SVBG, SVDE, Swiss ANP, Swiss Orthoptics) halten es grundsätzlich für sinnvoll, dass Behörden und die Gesundheitsfachpersonen auf die besonders schützenswerten Daten zugreifen können, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen. Sie halten aber fest, dass eine Information über Berufsverbote beziehungsweise Berufseinschränkungen auch für EU-Behörden und Berufsverbände von Bedeutung ist. Diese sollten aktiv über Einschränkungen der Berufsausübung oder Berufsverbote informiert werden. Bei den Berufsverbänden könnte ein Berufsausübungsverbot ein Ausschlussverfahren aus dem Berufsverband nach sich ziehen. In der Verordnung seien deshalb Vorgaben zur aktiven Information der kompetenten EU Behörden bezüglich Berufsverbot und Berufseinschränkungen (RL 2005/36 EU) sowie eine Vorgabe zur aktiven Information der entsprechenden Berufsverbände bezüglich Berufsverbot und Berufseinschränkungen zu ergänzen.
Absatz 3
Die GDK und fünf Kantone (AI, GL, GR, NW, OW) bemerken, dass die Übermittlung durch Einschreiben keine Zustellung über eine «sichere Verbindung» sei.
3.3.2.13 Artikel 14 (Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffene Gesundheitsfachperson)
13 Stellungnehmende (FH Schweiz, INS, OdASanté, SBK-ASI, SGI, SHV, SIGA, SNL, Spitex Schweiz, SVBG, SVDE, Swiss ANP, Swiss Orthoptics) halten es grundsätzlich für sinnvoll, dass Behörden und die Gesundheitsfachpersonen auf die besonders schützenswerten Daten zugreifen können, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen. Sie halten aber fest, dass eine Information über Berufsverbote beziehungsweise Berufseinschränkungen auch für EU-Behörden und Berufsverbände von Bedeutung ist. Diese sollten aktiv über Einschränkungen der Berufsausübung oder Berufsverbote informiert werden. Bei den Berufsverbänden könnte ein Berufsausübungsverbot ein Ausschlussverfahren aus dem Berufsverband nach sich ziehen. In der Verordnung seien deshalb Vorgaben zur aktiven Information der kompetenten EU-Behörden bezüglich Berufsverbot und Berufseinschränkungen (RL 2005/36 EU) sowie eine Vorgabe zur aktiven Information der entsprechenden Berufsverbände bezüglich Berufsverbot und Berufseinschränkungen zu ergänzen.
Absatz 3
Die GDK und fünf Kantone (AI, GL, GR, NW, OW) merken an, die Übermittlung durch Einschreiben
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