Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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GesBG eine entsprechende Meldepflicht der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber gegenüber dem Kanton festgehalten sei. Falls sich der Artikel nur auf selbständig Erwerbende beziehe, müsse dies präzisiert werden.

Buchstabe e

Die GDK, acht Kantone (AI, BS, GL, GR, NW, OW, SG, ZG) und das SRK finden den Zusatz «[…] und deren Beschreibung» heikel. Dies könne leicht zu Einträgen führen, die im Ergebnis einer Begründung der Einschränkung oder Auflage gleichkommen und damit zu den besonders schützenswerten Daten gehören würden. Die Stellungnehmenden schlagen vor, die vorgesehene Dropdown-Liste zu behalten, wobei man allenfalls bei den fachlichen (Tätigkeit) und räumlichen (bestimmte Gemeinde) Einschränkungen Präzisierungen zulassen könnte.

Der Kanton JU bemerkt, dass es nützlich wäre, zu wissen, auf welche Aspekte sich die Kantone bei der Festlegung von Einschränkungen der Praxisbewilligungen für Angehörige der Gesundheitsberufe stützen können.

Buchstaben c bis f

Die Kantone GE und ZH argumentieren, dass es sich bei Angaben zu Verweigerung, Entzug, Einschränkungen und Auflagen um schützenswerte Daten handle. Diese sollten deshalb nicht öffentlich sein. Zum Schutze von Patientinnen und Patienten sei allein wichtig, ob eine Person eine Bewilligung habe oder nicht. Entsprechend sei auch der Anhang anzupassen.

Absatz 2 Buchstabe a

Dazu bemerkt die santésuisse, dass die Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung weiter auf Datumsangaben zur Befristung einer Berufsausübungsbewilligung angewiesen seien. Vor diesem Hintergrund habe die gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 lit. a der Registerverordnung GesBG zu erfolgende Datumseintragung einer Befristung der Berufsausübungsbewilligung obligatorisch zu erfolgen. Die bestehende «Kann»-Formulierung sei entsprechend abzuändern.

Buchstabe b

curafutura ist der Meinung, nicht nur Praxis- oder Betriebsadresse (Strasse, PLZ, Ort), sondern auch Praxis- oder Betriebsnamen, Praxis- oder Betriebstelefonnummer sowie E-Mail-Adresse sollten obligatorische Inhalte sein. Damit könne der Aufwand für Überprüfungen und Rückfragen stark reduziert werden.

Absatz 3, Buchstabe c

Die GDK und zehn Kantone (AI, AR, GE, GL, GR, NW, OW, SG, TI, ZG) halten fest, dass sich bei 90- Tage-Dienstleistungserbringern gemäss Artikel 15 Absatz 1 GesBG die Frage stelle, wie der eintragende Kanton beurteilen könne, ob die 90 Tage im Kalenderjahr ausgeschöpft sind, da sich die 90 Tage auf Dienstleistungen in allen Kantonen beziehen. Daher müsste ergänzt werden, dass die 90 Tage im eintragenden Kanton ausgeschöpft sind. Der Kanton NE empfiehlt, Buchstabe c zu streichen.

Absatz 4

Die GDK, acht Kantone (AI, BS, GL, GR, NW, OW, TI, ZG) und das SRK fänden es sinnvoll, das Start- und Enddatum der Dienstleistung als Pflichteintrag zu deklarieren und öffentlich abrufbar zu machen. So könnten auch andere Kantone erkennen, ob ein Erbringer von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG das 90-Tage-Kontingent bereits ausgeschöpft habe. Allerdings wird vonseiten der Kantone geltend gemacht, dass die Datenlage hierfür nicht ausreichend sei, weil häufig nur die erstmaligen Meldungen und somit nur das Startdatum der Dienstleistung enthalten seien.

Der Kanton AG plädiert im Gegensatz dazu dafür, mit Blick auf eine einheitliche Registerführung an der vorgesehenen Kann-Vorschrift im Entwurf festzuhalten.

Absatz 5

Die GDK und fünf Kantone (AI, GL, GR, NW, OW) sind der Meinung, es sei verwirrend, wenn in der Verordnung die «Eintragung» der Daten vor dem logisch davorliegenden Vorgang der «Meldung» geregelt wird.

Absatz 6

41/83 7_d_Vernehmlassungsbericht