Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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sei keine Zustellung über eine «sichere Verbindung».

Das SRK hält fest, dass nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) jede in einem Register eingetragene Person das Recht hat, umfassende Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten. Gemäss dem erläuternden Bericht zur Registerverordnung erfolgt diese Auskunftserteilung kostenlos. Bezüglich der Kosten gelte es zu differenzieren, ob eine Gesundheitsfachperson diese Auskunftserteilung gemäss dem Auskunftsrecht zur eigenen Nutzung verlange, oder ob diese in Form einer Registrierungsbescheinigung (Auskunftserteilung) für in- oder ausländische Behörden benötigt werde. Die Registrierungsbescheinigung stellt nach Ansicht des SRK einen besonders grossen Arbeitsaufwand dar, für die eine Kostenbeteiligung verlangt werde. Ein Grossteil der Arbeit der registerführenden Stelle bestehe darin, Registrierungsbescheinigungen auszustellen und Auskunft über Gesundheitsfachpersonen und deren Ausbildungen zu erteilen. Entsprechend begrüsst das SRK die Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage für das Erteilen dieser Auskünfte inklusive Gebührenregelung.

3.3.2.14 Artikel 15 (Änderung von Daten)

Der Kanton ZH ist der Meinung, die Gesundheitsfachpersonen sollten dazu verpflichtet werden, Änderungen der Daten dem SRK zu melden.

Absatz 2

Die GDK und fünf Kantone (AI, GE, GL, NW, OW) finden die elektronische Übermittlung von Anträgen der Kantone an das SRK auf Änderung von Daten nach Artikel 6 Absatz 6 (besonders schützenswerte Daten) heikel, da diese Anträge selbst wiederum schützenswerte Daten enthalten (können).

3.3.2.15 Artikel 17 (Kostenaufteilung und technische Anforderungen)

Absatz 1

Der Kanton NE schlägt vor, zu erwähnen, dass die Kantone vor der Anpassung des Registers konsultiert werden müssen. Dies ist wichtig, weil die Schnittstellenkosten zwischen der NAREG und dem kantonalen Register in die Zuständigkeit des Kantons fallen und sie vor der Registeränderung mögliche Auswirkungen auf die technische Schnittstelle zwischen Register und Software des Kantons ermitteln können sollten.

RVBB hält es für stossend, dass den selbständig erwerbenden Physiotherapeuten/-innen, die schon heute finanziell durch die Tarifverträge extrem eingeschränkt seien, durch ein Gesetz zusätzliche Kosten aufzubürden. Die OdASanté und Spitex Schweiz geben zu bedenken, dass der Aufwand für die Anpassung der technischen Schnittstelle für die Eintragung nicht abschätzbar sei. Es sei zu vermeiden, immense Kosten auf die Datenlieferanten/-innen abzuwälzen.

Absatz 2

RVBB hält fest, die Überwälzung von Kosten für die Bereitstellung von Standardschnittstellen auf die Leistungserbringer sei stossend.

3.3.2.16 Artikel 18 (Gebühren)

Der Kanton ZH gibt allgemein zu bedenken, dass die Gebühren kostendeckend ausgestaltet werden müssen. Der Bundesrat lege die Höhe der Kosten für die Registerführung fest (Art. 28 GesBG), jedoch müssten die Kantone bei ungenügender Kostendeckung die Hälfte der Differenz tragen. Der Kanton ZH hätte einen erheblichen Kostenanteil zu übernehmen, da der Beitrag nach Massgabe der Einwohnerzahl aufgeteilt werde.

Absatz 1

Das SRK weist darauf hin, dass die Gebühr für die Registrierung des Abschlusses und nicht für die Registrierung der Gesundheitsfachperson erhoben werde. Eine Gesundheitsfachperson, die beispielsweise die Ausbildung zur dipl. Pflegefachperson FH und anschliessend zur dipl. Hebamme FH abschliesst, wird die Registrierungsgebühr demnach für beide Abschlüsse verrichten müssen. Aufgrund

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