Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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Schnittstelle einträgt.

physioswiss hält es aus Gründen des Daten- und Personenschutzes für bedenklich, wenn die AHV-Nr. erfasst wird.

Absatz 1, Buchstabe f

Die GDK und neun Kantone (AI, GE, GL, GR, NW, OW, SG, SO, TI) regen an, dass Masterabschlüsse weiterhin sichtbar bleiben, damit Gesundheitsfachpersonen mit einem Masterabschluss im Zuge des Übergangs vom NAREG ins GesReg in Bezug auf ihren Bildungsabschluss nicht heruntergestuft werden. Die OdASanté und Spitex Schweiz beantragen dies.

physioswiss beantragt folgende Anpassung: Ergänzend zu den Titelinhabern gemäss Artikel 12 Absatz 2 GesBG sollen auch alle Inhaber von altrechtlichen Titeln ohne Berufsausübungsbewilligung ins Ges-Reg aufgenommen werden. Begründung: Nur so erfüllt das GesReg seinen Zweck: Es ist dann vollständig und gibt eine umfassende Übersicht über die ausgebildeten Physiotherapeuten. Ist ein relevanter Teil der Berufsgruppen nicht im GesReg enthalten, werden statistische Auswertungen, die sich auf das GesReg abstützen, keine validen Ergebnisse produzieren.

Absatz 1, Buchstabe g

Zehn Stellungnehmende (FH Schweiz, INS, SBK-ASI, SGI, SHV, SIGA, SVBG, SVDE, Swiss ANP, Swiss Orthoptics) bemerken, dass die Berufsverbände und Bildungsinstitutionen über die erforderlichen regelmässigen internationalen Kontakte und über das Fachwissen zur Beurteilung ausländischer Bildungsabschlüsse verfügen. Die Berufsverbände unterstützten das SRK schon heute beratend und seien in die Umsetzung der Ausgleichsmassnahmen involviert. Die Zusammenarbeit zwischen den Berufsverbänden und dem SRK sei vertraglich geregelt. Diese Leistungen der Berufsverbände sollten explizit gemacht und entschädigt werden.

Absatz 1, Buchstaben f bis h

Das SRK hält fest, dass sich die Bezeichnung der Ausbildungsabschlusstypen (bspw. Diplom HF, Diplom FH usw.) nach der Bildungssystematik richten muss und entsprechend analog zum NAREG zu führen ist, um den Nutzen des Registers zu gewährleisten. Eine diesbezügliche Praxisänderung breche eingespielte Prozesse der verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen auf und beschneide die Akzeptanz und den Nutzen des Registers. Abschlüsse nach bisherigem Recht, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung gemäss den Übergangsbestimmungen (Art. 34 Abs. 3 GesBG) nicht den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG gleichgestellt sind, deren Inhaber aber eine Berufsausübungsbewilligung vor dem Inkrafttreten des GesBG erhalten haben, müssten für alle involvierten Akteure transparent widerspiegelt werden.

Die Eintragung des Ausstellungsorts im Register wird im Bereich der nicht-universitären Gesundheitsberufe sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Abschlüssen nicht als sinnvoll erachtet, da es sich um eine potentielle Fehlerquelle handle und dem Register keinen Mehrwert biete. Neurechtliche Diplome der nicht-universitären Gesundheitsberufe würden oft an einer zentralisierten Stelle ausgegeben und der darauf angegebene Ort widerspiegle nicht den Ausbildungsort einer Gesundheitsfachperson. Bei ausländischen Bildungsabschlüssen und nachgeprüften ausländischen Bildungsabschlüssen sei ebenfalls oft kein eindeutiger Ausbildungsort definierbar. Dies gelte auch für Absatz 2.

Absatz 1, Buchstabe i

Die GDK und fünf Kantone (AI, GL, GR, NW, OW) halten fest, dass die GLN ebenfalls über eine Schnittstelle von RefData eingetragen werde und darum erwähnt werden müsse.

Absatz 2

Die GDK und fünf Kantone (AI, GL, NW, OW, GR) stellen dazu fest, es sei verwirrend, wenn in der Verordnung die «Eintragung» der Daten vor dem logisch davorliegenden Vorgang der «Meldung» geregelt wird.

Der Kanton VD schlägt die folgende Anpassung des französischen Texts vor: «[…] den Bildungsabschluss nach Artikel 34 Absatz 3 GesBG mit Datum, dem Ort sowie dem Ausstellungsland […]».

Absatz 3

Dazu bemerken die GDK und sechs Kantone (AI, GE, GL, GR, NW, OW), dass die Verwahrung der in Artikel 6 Absatz 6 genannten besonders schützenswerten Personendaten in einem Aktenschrank unter

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