Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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Die GDK und fünf Kantone (AI, GL, GR, NW, OW) meinen, die Übermittlung durch Einschreiben sei keine Zustellung über eine «sichere Verbindung». Der Kanton BS stellt fest, dass in der Verordnung eine Bestimmung bezüglich Meldung über eine sichere Verbindung fehlt und wünscht deshalb eine Bestimmung in Anlehnung an Artikel 10 der Registerverordnung.
Der Kanton ZH ist der Meinung, es solle festgehalten werden, dass die Meldungen erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen.
Buchstabe h
Der Kanton ZH bemerkt, es sei unklar, ob gestützt auf diese Bestimmung kantonale Disziplinarmassnahmen, wie zum Beispiel ein Tätigkeitsverbot für unselbstständig Tätige, eingetragen werden könnten. Dies solle möglich sein.
3.3.2.7 Artikel 7 (Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs)
Die GDK, sechs Kantone (AI, GL, GR, NW, OW, SG) und das SRK schlagen (analog zu Art. 5 Abs. 1) vor, dass der Heimatort und die Registrierungsnummern der Diplome ebenfalls eingetragen werden sollte.
3.3.2.8 Artikel 8 (Höhere Fachschulen)
Die GDK, sechs Kantone (AI, GL, GR, NW, OW, SG) und das SRK sind der Meinung, dass der Heimatort und die Registrierungsnummern der Diplome ebenfalls eingetragen werden sollten (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 7).
Sechs Stellungnehmende (OdA GS Aargau, SBK-ASI, SGI, SIGA, SNL, Swiss ANP) beantragen die folgende Ergänzung: «Die Höheren Fachschulen HF melden ebenfalls die Abschlüsse NDS HF AIN (Anästhesie-, Notfall- und Intensivpflege) dem SRK» (analog zum Antrag zu Art. 5 Abs. 1 Bst f).
Fünf Stellungnehmende (Swiss ANP, OdASanté, SBK-ASI, SNL und Spitex Schweiz) beantragen die Aufnahme eines neuen Absatzes mit dem Inhalt: «Das SBFI meldet HFP-Abschlüsse, welche von den im GesBG aufgeführten Gesundheitsberufe erworben wurden» (analog zum Antrag zu Art. 5 Abs. 1 Bst. f).
RVBB versteht nicht, weshalb dieser Artikel in die Registerverordnung aufgenommen wird.
3.3.2.9 Artikel 9 (Datenqualität)
physioswiss beantragt, den Artikel mit einem dritten Absatz zu ergänzen: «Das GesReg ist ein aktives Register. Das SRK stellt sicher, dass die im Register eingetragenen Daten aktuell sind». Begründung: Die explizite Erwähnung des Unterhalts des Registers ist nötig, da es sich um eine ganz zentrale Aufgabe einer Registerführung handelt. Es reicht nicht, wenn das SRK sicherstellt, dass richtige und vollständige Daten eingetragen sind. Das SRK muss das Register auch bewirtschaften.
Das SRK weist darauf hin, dass die Vergabe der Registrierungsnummer zu einer erheblichen Steigerung der Datenqualität führt und die Registrierungsnummer entsprechend direkt zur Erfüllung des Zwecks des Registers gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b GesBG benötigt wird.
3.3.2.10 Artikel 10 (Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten)
Die GDK und sieben Kantone (AI, BS, GE, GL, GR, NW, OW) bemerken, dass hier sowohl ein Hinweis darauf fehlt, welche Daten überhaupt «öffentlich zugänglich» sind als auch ein Verweis auf den Anhang zur Registerverordnung. Sie schlagen folgende Anpassung vor: «Die gemäss Artikel 26 Absatz 4 und 5 GesBG öffentlich per Abrufverfahren beziehungsweise nur auf Anfrage zugänglichen Daten sind im Anhang jeweils entsprechend als solche gekennzeichnet».
3.3.2.11 Artikel 11 (Zugang über eine Standardschnittstelle)
Die santésuisse hält fest, dass mit Artikel 11 der Registerverordnung GesBG die Grundlage für den
42/83 7_d_Vernehmlassungsbericht