Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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Datenschutz- und Sicherheitsaspekten unzureichend sei. Auch der Übermittlungsweg an das SRK mittels eingeschriebenen Briefes wird nicht als sicher angesehen. Die Daten sollten daher bei den Kantonen verbleiben.

Absatz 4

RVBB betont, es sei wichtig, dass das Entfernen und Löschen von Daten gesetzlich gut geregelt werde. Insbesondere seien die Erfassung von Berufsbewilligungsentzügen, Verwarnungen und Verweisen wichtig.

3.3.2.6 Artikel 6 (Kantone)

Der Kanton ZH ist der Meinung, es solle ebenfalls ein Status «aktiv» oder «inaktiv» eingetragen werden, analog zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Registerverordnung MedBG.

15 Stellungnehmende (ASI Vaud, FH Schweiz, INS, OdA GS Aargau, OdASanté, SBK-ASI, SGI, SHV, SIGA, SNL, Spitex Schweiz, SVBG, SVDE, Swiss ANP, Swiss Orthoptics) bemerken zunächst, die Meldung von Einschränkungen und Verweigerungen der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erscheine in Artikel 6 nachvollziehbar sichergestellt. Jedoch fehle eine Vorgabe zur Umsetzung in den Kantonen bezüglich der Berufspflichten (Art. 16 und 17 GesBG). Die Notwendigkeit und die Methoden der Überprüfung müssten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Kantone vergleichbare Methoden anwenden. Andernfalls würde die Patientensicherheit in Frage gestellt und interkantonale Vergleiche würden verunmöglicht oder zumindest stark erschwert und das Ziel des Gesetzes würde untergraben.

Absatz 1

Das SRK betont, dass im Sinne des Gesundheitsschutzes, der Patientensicherheit und der Qualitätssicherung die kantonalen Behörden das Vorhandensein von aufsichtsrechtlichen Massnahmen und/oder Auflagen auch für Gesundheitsfachpersonen, welche keine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Kanton ausüben, im Register eintragen sollten. Diese Angaben sollten nur für das BAG, das SRK und für die Kantone ersichtlich sein. Somit könne gewährleistet werden, dass eine kantonale Behörde über aufsichtsrechtliche Massnahmen einer Gesundheitsfachperson in einem anderen Kanton informiert ist, sobald die besagte Person eine Berufsausübungsbewilligung beantragt. Auch würde dies die Prozesse für die Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen erleichtern.

RVBB begrüsst, dass räumliche, zeitliche, fachliche Einschränkungen, Auflagen, Entzug oder Verweigerung von Berufsausübungsbewilligungen sichtbar gemacht werden können, bedauert aber, dass dies nur aufgrund des Grundausbildungsabschlusses formuliert wird und nicht auf die Fort- und Weiterbildungen ausgedehnt werden kann.

Buchstabe c

Die GDK, 14 Kantone (AI, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TI, ZG), der SKS, die SPO und das SRK sind der Meinung, dass der Eintrag «Keine Bewilligung» keine im Sinne des Patientenschutzes brauchbare, weil nicht aussagekräftige Information beinhaltet. Die Stellungnehmenden beantragen daher, den in der NAREG-VO (Art. 5 Bst. c.) genannten Status (erteilt, eingeschränkt, verweigert, entzogen, abgemeldet) ebenfalls im GesReg, im MedReg und PsyReg zu verwenden. Die Kantone LU und ZG schlagen zusätzlich vor, den Verzicht aufzunehmen, da es ein erheblicher Unterschied sei, ob ein Berufsverbot verhängt wurde oder ein freiwilliger Verzicht vorliegt. Diese Tatsache wird auch von der KAV betont.

Das SRK ist der Meinung, es sei im Sinne der Versorgungsplanung und für statistische Zwecke wünschenswert, eine Angabe, ob eine Gesundheitsfachperson den Beruf aktiv ausübt oder nicht (aktiv/inaktiv mit Datumsangabe), zu haben.

Buchstabe d

Die Kantone NE, LU und TI sowie die KAV schlagen vor, Buchstabe d zu streichen, weil es nicht immer möglich sei, die Adresse des Arbeitgebers anzugeben, die Adresse zum Zeitpunkt der Beantragung der Registrierung der Anzeige nicht immer bekannt sei, es für die Berufsausübung keine Niederlassung brauche und Personen teilweise für mehrere Arbeitgeber tätig seien. Auch die OdASanté und Spitex Schweiz stellen fest, dass der Eintrag der Adresse des Arbeitgebers verlangt werde, ohne dass im

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