Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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von Namensänderungen zwischen zwei Ausbildungsabschlüssen werden Duplikate im Register typischerweise nachträglich erkannt. Es werde nicht möglich sein, diese Personen vorzeitig zu identifizieren und so den bereits registrierten Personen die Registrierungsgebühr zu erlassen.

Gemäss physioswiss muss garantiert werden, dass für die Gesundheitsfachpersonen nebst der einmalig zu bezahlenden Gebühr von CHF 130 keine weiteren Gebühren anfallen, beispielsweise für Änderungen oder für das Löschen von Einträgen.

Der Kanton GE betont, dass Angehörige der Gesundheitsberufe für die Anmeldung 130 Franken bezahlen müssten ohne die kantonale Gebühr für die Erlangung der Approbation. Die Kombination der beiden beantragten Vergütungen ist nach Ansicht des Kantons Genf bedeutsam, zumal es sich um die noch nicht tätigen Berufsgruppen handelt.

Die OdASanté und Spitex Schweiz machen auf Folgendes aufmerksam: Art. 18 Absatz 1 widerspricht

Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, da letztere vorgebe, dass die Übertragung der Daten ins Gesundheitsberuferegister kostenlos sei. Nur Art. 2 Absatz 3 sage, dass das SRK Gebühren erheben könne. Dies sei ein Widerspruch und eine Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Gesundheitsfachpersonen.

Absatz 2

Die in Art. 18 Abs. 2 vorgesehenen Gebühren für die Nutzung der Standardschnittstelle werden von der santésuisse grundsätzlich abgelehnt, da die Nutzung der Standardschnittstelle durch SASIS AG im öffentlichen Interesse liege und deshalb gebührenfrei möglich sein sollte. Dies gelte auch für die Nutzung der Standardschnittstellen in den Bereichen des MedReg und des PsyReg.

Elf Stellungnehmende (FH Schweiz, Swiss ANP, OdA GS Aargau, SBK-ASI, SGI-SSMI, SHV, SIGA-FSIA, SNL, SVBG, SVDE, Swiss Orthoptics) kritisieren, dass Stellen jährlich bis zu Fr. 5000.- an das SRK bezahlen müssten, wobei unter Umständen weitere Gebühren nach Aufwand ans BAG hinzukämen. Sie stellen sich entschieden gegen diese Regelung, wenn es um die Überprüfung der Berufspflichten nach Art. 16 GesBG (Bst. b und c) gehe. Hier übernähmen die Berufsverbände als Organisationen der Zivilgesellschaft staatliche Aufgaben, ohne dafür abgegolten zu werden. Die Gebühren nach Art. 18 Abs.2 Bst. a und b seien in diesem Fall zu erlassen. Weiter machen sie darauf aufmerksam, dass die Gesundheitsfachpersonen bereits eine individuelle Gebühr bezahlten, damit ihre Daten ins Register aufgenommen werden; über ihre Mitgliederbeiträge in den Verbänden berappen sie dann auch noch für den Zugang der Berufsverbände zu den Daten über die Standardschnittstelle.

Der Kanton GE fragt sich, ob die Gebühr gemäss Buchstabe b den Kantonen systematisch in Rechnung gestellt werde. Da der Verwaltungsaufwand des SRK darin bestehe, nur die Diplome zu überprüfen, die Kantone aber zusätzlichen Aufwand für die Recherche übernehmen, ist der Kanton GE über diese Gebühr erstaunt.

3.3.2.17 Artikel 19

Die GDK und fünf Kantone (AI, GL, GR, NW, OW) sind im Gegensatz zur Feststellung im Bericht zur Registerverordnung nicht der Meinung, die Datensicherheit sei gewährleistet.

3.3.2.18 Artikel 20 (Übergangsbestimmungen)

Absatz 1

Die GDK und acht Kantone (AI, GE, GL, GR, NW, OW, SG, TI) regen an, auf diesen Absatz zu verzichten. Begründung: Wie die Erfahrung bei anderen Registern gezeigt hat, wird es kaum möglich sein, den Aufbau des Registers einschliesslich der Migration der Daten innerhalb eines Jahres so vollständig zu bewerkstelligen, dass eine transparente und aktuelle Information der Öffentlichkeit gewährleistet ist, wie dies im Bericht zur Registerverordnung angenommen wird. Der Kanton SG beantragt diese Streichung.

Absatz 2

Der sgv ist der Meinung, eine umgehende Überführung des NAREG ins GesReg sollte explizit in den Schlussbestimmungen vorgesehen werden.

45/83 7_d_Vernehmlassungsbericht