Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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3.3.2.19 Anhang
Punkt 1
Die GDK, sieben Kantone (AI, GL, GR, NW, OW, SG, TI) und das SRK halten fest: «Hier sind die in Artikel 5 Absatz 1 hinzuzufügenden Personenstammdaten Heimatort und Registrierungsnummer als obligatorisch einzutragende Daten (X) und als zugänglich im Abrufverfahren (I) einzufügen». Der Kanton GR möchte zusätzlich, dass Informationen zu den vorhandenen Sprachkenntnissen eingefügt werden.
Punkt 1.2
Das SRK bemerkt: «Der frühere Name entspricht oft dem Diplomnamen und soll als zugänglich im Abrufverfahren (I) gekennzeichnet sein. So ist es der Öffentlichkeit möglich, Personen trotz Namensänderungen seit der Diplomierung zu identifizieren».
Punkt 1.4
Das SRK bemerkt: «Der Jahrgang einer Gesundheitsfachperson bietet für die Öffentlichkeit keinen direkten Mehrwert und soll entsprechend als öffentlich zugänglich auf Anfrage gekennzeichnet werden».
Punkt 1.10
Das SRK bemerkt: «Verstorbene Personen werden gemäss Artikel 27 Absatz 5 GesBG anonymisiert. Entsprechend können keine Informationen zu verstorbenen Personen auf Anfrage bekannt gegeben werden. Die Kennzeichnung als öffentlich zugängliches Datum auf Anfrage muss entfernt werden».
Punkte 2.1 bis 2.4
Das SRK hält fest: «Ausbildungsabschlusstypen gemäss Bemerkung zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f bis h Registerverordnung mit Ausstellungs- und gegebenenfalls Anerkennungsdatum sollen als öffentlich zugänglich im Abrufverfahren (I) gekennzeichnet sein.» Zu Kapitel 2.4 zusätzlich: «Bildungsabschlüsse nach Artikel 34 Absatz 3 GesBG haben allenfalls auch ein Anerkennungsdatum (altrechtliche kantonal anerkannte Abschlüsse), welches im Sinne der Kohärenz zu anerkannten ausländischen Ausbildungsabschlüssen eingetragen werden sollte».
Punkt 2.5
Gemäss SRK soll der Ort der Diplomerteilung (gem. der Argumentation zu Art. 5 Abs. 1 Bst. f‒h) entfernt werden.
Punkt 3
Die ASPS meint, die Zusammenführung beziehungsweise koordinierte Parallelführung des GesReg und des NAREG durch das SRK sei sinnvoll und effizient.
Punkt 3.3
Die Status von Bewilligungen sollten laut dem SRK gemäss der Argumentation zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 angepasst werden.
Punkt 4
Die ASPS bemerkt, die Aufsicht durch das BAG und Kontrolle der Mittelverwendung seien grundlegend, da es sich um die Gelder der Steuerzahler handle.
Punkt 4.3
Das SRK ist der Meinung, dass das Start- und Enddatum (gem. Bemerkung zu Art. 6. Abs. 4) als obligatorischer Inhalt deklariert werden sollten.
3.4 Entwurf Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV)
3.4.1. Allgemeine inhaltliche Rückmeldungen
Zentrale Punkte der eingegangenen Stellungnahmen
122 Stellungnehmende haben sich zum Entwurf der GesBAV geäussert. Dieser stösst auf breite Zustimmung. Vor dem Hintergrund sowohl des Vertrauens- als auch des Gesundheitsschutzes wird ins-
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