Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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3.4.2.4 Artikel 3 (Datenbank)

Der Kanton ZH stellt fest, dass diese Regelung bereits durch die Registerverordnung gedeckt sei.

Absatz 1

Die GDK und die Kantone AI, GE, GL, NW, OW, TI und VS fragen, ob die Angaben in Absatz 1 nicht bereits durch die Registerverordnung gedeckt seien.

Der Kanton SG schlägt vor, den Artikel folgendermassen anzupassen: «Das SRK erfasst die Daten zu Inhaberinnen und Inhabern eines anerkannten ausländischen Bildungsabschlusses nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG in einer Datenbank».

Gemäss dem Kanton ZH ist die Sprache, in der die Berufsausübung stattfindet, anzugeben. Es soll ersichtlich sein, dass die Personen mindestens über die Sprachkenntnisse auf Niveau B2 verfügen, da dies den Vollzug für die Kantone wesentlich vereinfache.

Die Osteopathieverbände IKOG-NOWZ, SCO GE, SCO VD, SCO VS, SOF, SIJNO sowie SVO-FSO erklären sich mit der Führung der Datenbank durch das SRK einverstanden. Die Prüfung selbst müsse aber durch eine Fachkommission unter der Leitung des BAG (oder wie bisher der GDK) erfolgen.

Das SRK macht darauf aufmerksam, dass die Aufzählung der zu erfassenden Daten nicht abschliessend sei (bspw. fehlten Adresse, Telefonnummer, Bewertungsdaten, usw.). Es erachtet die Erfassung des Ausstellungsorts (Buchstabe e) im Bereich der nicht-universitären Gesundheitsberufe als nicht sinnvoll, da es sich um eine potentielle Fehlerquelle handle und der Datenbank keinen Mehrwert biete, da in vielen Ländern Diplome und Urkunden an einer zentralisierten Stelle ausgegeben würden und somit nicht den Ausbildungsort widerspiegelten. Zudem würden bei anerkannten ausländischen Bildungsabschlüssen nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG sowie bei nachgeprüften ausländischen Bildungsabschlüssen nach Artikel 15 Absatz 1 GesBG oft verschiedene Ausbildungen in die Beurteilung beziehungsweise in die Nachprüfung miteinbezogen. Ein eindeutiger Ausbildungsort sei oft nicht definierbar. Entsprechend solle der Ausstellungsort in der Aufzählung gestrichen werden.

Absatz 2

Das SRK macht darauf aufmerksam, dass die Aufzählung der zu erfassenden Daten nicht abschliessend sei (bspw. fehlen Adresse, Telefonnummer, Bewertungsdaten usw.). Es erachtet die Erfassung des Ausstellungsorts (Buchstabe b) im Bereich der nicht-universitären Gesundheitsberufe als nicht sinnvoll. Die Begründung entspricht jener in Absatz 1.

Absatz 3

Laut GDK und den Kantonen AI, GE, GL, NW, OW, TI und VS ist klarzustellen, dass Absatz 3 nicht die Registergebühren nach Artikel 28 GesBG und Artikel 18 Absatz 1 Registerverordnung GesBG tangiert.

Der Kanton ZH weist darauf hin, dass unklar sei, worauf sich das Wort «kostenlos» beziehe.

Gemäss SRK soll präzisiert werden, dass auch im Ausland ausgebildete Gesundheitsfachpersonen mit einer Anerkennung oder Gleichstellung des Ausbildungsabschlusses die Registrierungsgebühren gemäss Artikel 28 GesBG und Artikel 18 Absatz 1 Registerverordnung GesBG zu begleichen haben.

3.4.2.5 Artikel 4 (Eintreten)

Gemäss Dakomed sind die Eintretensbestimmungen zu restriktiv formuliert, da nur Grundstudiengänge berücksichtigt würden, nicht aber Weiterbildungsstudiengänge. Die Dauer eines Studiengangs dürfe nicht als Kriterium für den Vergleich von schweizerischen und ausländischen Bildungsabschlüssen vorausgesetzt werden. Das Curriculum müsse ausschlaggebend sein. Zudem sei die Regelung in Buchstabe d für die Osteopathie sehr einschränkend.

Fünf Stellungnehmende (IKOG-NOWZ, SCOge, SCOvd, SIJNO und SOF) sind der Meinung, die Voraussetzungen zur Berufsausübung seien in sämtlichen Ländern der Welt tiefer angesetzt als in der Schweiz. Es sei also zu befürchten, dass die Behörde aufgrund des nachgewiesenen Bedarfs in der Schweiz mit sehr vielen Gesuchen konfrontiert sein wird ‒ schon nur deshalb, weil viele heute in der Osteopathie tätigen Personen ihre Zulassung mangels GDK-Diplom verlieren würden und den Weg über das Gesuch versuchen werden. Das SRK könne mangels Kompetenz und Zeit gar nicht die zwingend nötigen und umfangreichen Abklärungen für die zahlreich zu erwartenden Gesuche vornehmen.

49/83 7_d_Vernehmlassungsbericht