Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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K. Tsiounis begrüsst, dass es 2020 keine Gleichwertigkeitserklärungen ausländischer Abschlüsse nach altem Recht geben soll.
Buchstabe a
Die GDK sowie die Kantone AI, GL, GR, NW, OW und VS kritisieren, dass die ausschliessliche Bezugnahme auf Abschlüsse nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG im Widerspruch zu Artikel 34 Absatz 3 GesBG stehe. Für einen Vergleich der Ausbildungen komme es nicht darauf an, ob diese noch angeboten würden, sondern auf die diesbezügliche Sach- und Fachkenntnis der vergleichenden Stelle. Dem SRK seien sämtliche Ausbildungen der in den Artikeln 6 bis 11 genannten Abschlüsse aus seiner jahrzehntelangen Anerkennungstätigkeit bestens vertraut. Auch wenn die «bisherigen» bildungssystematisch nicht den aktuellen Anforderungen entsprächen, sei vom Standpunkt des Versorgungsauftrags der Kantone zu berücksichtigen, dass die Schweiz im Gesundheitswesen immer noch und insbesondere im Bereich der Pflege in erheblichem Masse auf ausländisches Personal angewiesen sei. Auch im Bereich der Augenoptik bestehe ein Mangel an Erbringern optometrischer Leistungen. Die Kantone hätten mithin ein erhebliches Interesse, dass auch künftig nicht nur die inländischen, sondern auch die ausländischen Inhaber von altrechtlichen Abschlüssen (z.B. Augenoptiker HFP) den Inhabern von Abschlüssen gemäss Artikel 12 Absatz 2 GesBG (z.B. Optometristen FH) in Hinsicht auf die Berufsausübung gleichgestellt würden. Es gehe keinesfalls um eine bildungssystematische Gleichstellung, sondern nur um eine Gleichbehandlung in Bezug auf die Zulassung zur Berufsausübung. Das zeige sich u.a. auch daran, dass Gesundheitsfachpersonen mit anerkannten ausländischen Abschlüssen nicht den Titel erhalten, den die inländischen tragen dürfen, sondern nur eine Gleichwertigkeitsbestätigung.
Der Kanton ZH schlägt vor, die Buchstaben c und d in der Reihenfolge zu tauschen.
Der AOVS betont, dass ein Augenoptiker, der über ein ausländisches Diplom, das dem ehemaligen diplomierten Augenoptiker HFP entspricht, verfüge, entsprechend und auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Gleichwertigkeit mit dem inländischen Bildungsabschluss des Optometristen FH gemäss Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f GesBG verlangen könne.
Gemäss SICO sollen zu Artikel 4 Buchstaben a und d für die Osteopathen Ausnahmen geschaffen werden, da sich der Beruf Osteopathin/Osteopath in den europäischen Ländern erst im Aufbau befinde. Konkret sollen die Richtlinien des Osteopathic Academic European Network (OsEAN) zum Abschluss Master of Science (MSc) in Osteopathie gelten. Es könne nicht sein, dass allein der Ausbildungslehrgang HES-SO als Basis der Anerkennung des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) dienen solle.
Buchstabe c
ChiroSuisse begrüsst die Anforderung eines Sprachnachweises (Niveau B2) in einer Amtssprache des Bundes.
RVBB begrüsst die Voraussetzung des Nachweises über Sprachkenntnisse einer Amtssprache. Der Umgang mit Patienten und Patientinnen funktioniere u.a. über die Sprache und diese sei notwendig für den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses und die Adhärenz der Patienten.
Gemäss SRK sind die Sprachkenntnisse in Bezug auf die Berufsausübung und den Patientenschutz unabdingbar und in jedem Fall zu überprüfen. Es schlägt vor, den Buchstaben c wie folgt anzupassen: «Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Bildungsabschlusses weist nach, dass sie oder er in einer Amtssprache des Bundes über die Sprachkenntnisse verfügt, die für die Ausübung des Gesundheitsberufs erforderlich sind».
Buchstabe d
13 Stellungnehmende (ASI Vaud, FH Schweiz, Swiss ANP, OdA GS Aargau, SBK-ASI, SGI, SIGA-FSIA, SHV, SNL, SVBG, SVDE, Swiss Orthoptics und UniBAS) beantragen, dass Buchstabe d angefügt wird, dass die Inhaberin des ausländischen Bildungsabschlusses aktiv nachweisen muss, dass sie im Heimatland als Fachperson in ihrem Beruf arbeiten kann und kein Berufsverbot und keine Einschränkungen oder keinen Entzug der Berufsausübungsbewilligung hat. Die ASI Vaud ergänzt, dass aktiv nachgewiesen werden müsse, dass es keinen Entzug der Zulassung zur Ausübung gibt.
Gemäss THIM soll nicht ein ausländischer Berufsbildungsabschluss vorausgesetzt werden, der zur Berufsausübung im betreffenden Land berechtigt, sondern ein Nachweis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung «Bachelor Physiotherapie», welche zur Berufsausübung im Land der Berufsbildung berechtige (Sprachkompetenz vorbehalten).
51/83 7_d_Vernehmlassungsbericht