Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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Die Zuständigkeit solle beim BAG liegen, vorzugsweise umgesetzt durch die bereits heute zuständigen Fachpersonen der GDK-Prüfungskommission.
Gemäss SBAO soll es ab 2020 keine Gleichwertigkeitserklärungen ausländischer Abschlüsse nach altem Recht geben.
Die SCO VS und der SVO-FSO betonen den hohen Standard im Bereich der Osteopathie in der Schweiz. Die Bedingungen für die Ausübung des Osteopathieberufs scheine in Drittländern und in der EU weniger streng zu sein als in der Schweiz. Die automatische Anerkennung durch die EU-Richtlinie 2005/36/EG sei in der Osteopathie deshalb nicht zielführend. Die Verbände befürchten nach Inkrafttreten eine Welle von Anerkennungsgesuchen. Deshalb seien die Voraussetzungen in Artikel 4 und 5 dieser Verordnung auf alle Länder anzuwenden.
Der sgv ist der Ansicht, dass eine Anerkennung zum altrechtlichen Augenoptiker nach Inkrafttreten des GesBG nicht mehr möglich sein sollte.
swissuniversities wünscht, dass das SRK in Bezug auf Anerkennungsverfahren in der Osteopathie sicherstellt, dass Vertreter des Berufs in die Umsetzung von Artikel 4 und 5 einbezogen werden.
Die VaOS findet die Verordnung im Grundsatz sinnvoll, jedoch im Bereich der Osteopathie wenig praktisch, da die Osteopathie im Ausland vielerorts nicht geregelt sei. Es sei nicht sachgemäss und vom GesBG nicht vorgesehen, mit Eintretensvorschriften die Hürde für Gesuche zu erhöhen. Letztlich seien die aufgestellten Kriterien materieller Natur und müssten in jedem Fall geprüft werden. Die Regelung führe höchstens zu mehrstufigen Prozessen. Für die Osteopathie seien diese Voraussetzungen nicht sinnvoll.
Die SVP sieht Anpassungsbedarf bei Buchstabe c. In der vorgelegten Form drohe Absolventen eines Gesundheitsberufs, die ihre Ausbildung in einem Institut in der Schweiz abgeschlossen haben, dessen Mutterhaus im Ausland (z.B. die Niederlande) liegt, eine Benachteiligung. Weil sie sich in der Schweiz für den schweizerischen Arbeitsmarkt ausbilden lassen, erlernten sie nicht die Sprache (Niederländisch) des Hauptsitzlandes des Instituts. Dadurch erhielten sie mangels Sprachkenntnisse kein (niederländisches) Zeugnis für ihren eigentlich erfolgreichen Ausbildungsabschluss. Mangels dieses Zeugnisses hätten sie einen erschwerteren Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt, als die (niederländischen) Absolventen desselben Instituts am ausländischen Hauptstandort.
Neun Einzelpersonen (D. Dejaeghere, K. Hennemann, E. Munitga, M. Palas, D. Piller, F. Schiemann, A. Sijtsma, S. Spühler und N. Zweifel) schliessen sich der Stellungnahme der VaOS an.
24 Fachpersonen (D. Dejaeghere, J. Ganzmann, F. Geldof, B. Glauser, A. Heeb, S. Heller, K. Hennemann, S. Jans, R. Kraus, M. Lanzialo, K. Lilienthal, M. Mühlemann, C. Müller, S. Nägelin, M. Palas, R. Peyer, F. Schiemann, B. Schreiber, N. Schuler, C. Seibt, A. Sijtsma, K. Sperling, S. Spühler und N. Zweifel) kritisieren die Anerkennungsbedingungen der Verordnung. Sie seien für die Osteopathie nicht anwendbar respektive aus Versorgungsgründen problematisch. Viele Studierende seien faktisch gezwungen, im Ausland Osteopathie zu studieren, da die Studienplätze an der HES-SO – insbesondere für Deutschschweizer ‒ sehr begrenzt seien. Sie beantragen, dass wer eine Ausbildung gemäss der Gesundheitsberufekompetenzverordnung vorweisen kann, ein Anrecht auf materielle Prüfung der Anerkennungsbehörde hat.
P. Frank, A. Heeb, R. Kraus und C. Schmid beantragen, den Artikel zu streichen oder zu überarbeiten respektive ihn für die Osteopathie als nicht anwendbar zu erklären.
S. Heller, K. Lilienthal, S. Nägelin, R. Peyer, C. Seibt und S. Siegrist kritisieren, dass die Buchstaben b und d sehr einschränkend seien, da der Osteopathieberuf vielerorts nicht geregelt sei. Es sei ferner sinnvoller, die Qualität, die ECTS-Punkte und die Akkreditierung zwischen den Masterstudiengängen zu vergleichen anstatt nach den vorgegebenen Kriterien in Artikel 4 zu prüfen.
T. Jaag merkt an, dass bis 2013 über mehrere Jahre in der Schweiz keine Ausbildung in Osteopathie bestanden habe, über welche eine Zulassung möglich war.
M. Kündig ist der Ansicht, dass es nach Inkrafttreten des GesBG keine Gleichstellung von ausländischen Abschlüssen zu alten inländischen Abschlüssen (dipl. Augenoptiker) geben soll.
M. Lanzialo merkt an, dass kein Unterschied zwischen Vollzeit und Teilzeit gemacht werden dürfe. Er kritisiert den Mangel an Studienplätzen im Bereich der Osteopathie.
50/83 7_d_Vernehmlassungsbericht