Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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Die SWISS ANP hält fest, dass die Berufsverbände über das für eine Anerkennung von Abschlüssen erforderliche Wissen und über die notwendige Vernetzung im In- und Ausland verfügten. Die Berufsverbände hätten während der letzten Jahre enorme Anstrengungen unternommen, um in Zusammenarbeit mit dem SRK klare Kriterien, Prozesse und Regelungen betreffend die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Nachholbildung zu erarbeiten. Es werde davon ausgegangen, dass diese weitergeführt, bei Bedarf weiterentwickelt und die Leistungen der Verbände abgegolten werden.
P. Heis wünscht eine Regelung seitens BAG, wonach Osteopathen mit einer EMR-Anerkennung eine Berufsausübungsbewilligung erhalten, jedoch nicht als Erstversorger gelten.
3.4.2 Rückmeldungen zu den einzelnen Artikeln
3.4.2.1 Artikel 1 (Gegenstand)
Die GDK sowie die Kantone AI, GE, GL, JU, OW, NW, TI und VS bringen vor, dass nur die inländischen Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht, nicht jedoch die in Artikel 34 Absatz 3 GesBG ebenfalls genannten «[…] mit diesen als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschlüssen» unter Buchstabe b erwähnt werden. Dies lasse auch der erläuternde Bericht aus.
Das SRK ist der Meinung, dass die als gleichwertig anerkannten ausländische Ausbildungsabschlüsse nach bisherigem Recht unter Buchstabe b auch erwähnt werden müssen.
3.4.2.2 Zweiter Abschnitt (Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse)
Elf Stellungsnehmende (Swiss ANP, INS, OdA GS Aargau, SBK-ASI, SGI, SHV, SIGA/FSIA, SNL, SVBG, SVDE und Swiss Orthoptics) kritisieren, dass die Anerkennung von Abschlüssen aus dem EU/EFTA-Raum im Rahmen der FZA im erläuternden Bericht zwar beschrieben, aber in der Verordnung nicht aufgenommen wird.
3.4.2.3 Artikel 2 (Zuständigkeit)
Der Kanton SG wünscht eine Änderung in Absatz 2 und macht den folgenden Vorschlag: «Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) regelt die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung des SRK in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag».
Sieben Stellungnehmende (ASPS, curafutura, OdA Santé, physioswiss, sgv, Spitexschweiz und SRK) begrüssen die Delegation der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ans SRK.
Acht Stellungnehmende (CP, IKOG-NOWZ, SCO GE, SCO VD, SCO VS, SOF, SIJNO und SVO-FSO) lehnen eine Delegation ans SRK im Bereich der Osteopathie ab. Die Mehrheit der in der Schweiz tätigen Osteopathen hätten ein ausländisches Diplom. Ein Blick auf die Ausbildungsstätten und Lehrgänge im Ausland zeige eine unglaubliche Vielfalt. Für Personen innerhalb der spezifischen Fachwelt sei es bereits äusserst schwierig, sich einen Überblick zu verschaffen und die verschiedenen Kurrikula zu vergleichen. Dieses Fachwissen zur Beurteilung sei beim SRK heute nicht vorhanden. Es sei unannehmbar, dass künftig allein das SRK über die Anerkennungen entscheiden soll. Die Verbände befürchten eine Senkung der Anforderungen für die Anerkennung. Anstelle des SRK soll eine eigene Kommission unter der Leitung des BAG oder der GDK errichtet werden. Die Fachexpertise liege heute bei den Experten der Prüfungskommission, weshalb es keinen Grund gebe, dieses Gremium aufzulösen. Der Aufwand zur Anerkennung im Bereich der Osteopathie werde in Zukunft sicher noch steigen. Es sei deshalb vernünftiger, die bestehende Prüfungskommission weiterbestehen zu lassen und von der bestehenden Erfahrung zu profitieren.
Die CVAM lehnt eine Delegation ans SRK ab.
physioswiss fordert einen Begleitausschuss mit Mitgliedern aus den Berufsverbänden, um den Wissensaustausch und die Effizienz zu fördern.
Der sgv weist darauf hin, dass die EU-Richtlinie 2005/36/EG berücksichtigt werden soll.
P. Frank, J. Ganzmann, K. Lilienthal, E. Munitga, M. Palas und C. Schmid begrüssen die Delegation ans SRK.
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