Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 114Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 98
Der Verweis auf Artikel 87a Absatz 1 wird angepasst.
Art. 105
Artikel 105 regelt weiterhin die Grundsätze für die Gewährung von Investitionskrediten. Aufgrund der Einführung von Artikel 87a werden die mit Investitionskrediten unterstützten Einzelmassnahmen analog zu Artikel 93 nicht mehr in Artikel 105 geregelt.
Die Absätze 2 bis 7 umfassen bereits bestehende Regelungen aus den bisherigen Absätzen 1 bis 4 sowie aus Artikel 106 Absätze 3 und 5.
Art. 106
Der Artikel legt neu fest, in welchen Massnahmenkategorien nach Artikel 87a Absatz 1 einzelbetriebliche Massnahmen mit Investitionskrediten unterstützt werden. Nach Art. 87a Absatz 1 Buchstabe g werden hier Anlagen im Bereich Spezialkulturen und die Erneuerung von Dauerkulturen gefordert. Nicht mit einzelbetrieblichen Investitionskrediten unterstütze Einzelmassnahmen innerhalb der geförderten Massnahmenkategorie nach Artikel 87a Absatz 1 sind unter Buchstabe g die Alpgebäude und unter Buchstabe k die gemeinschaftlichen Anlagen im Bereich der Energieproduktion aus Biomasse (beides gemeinschaftliche Massnahmen).
Alle bisherigen Absätze in Artikel 106 können gelöscht werden, da deren materiellen Bestimmungen neu in den Artikeln 87a, 89 oder 105 festgehalten sind oder im Kontext der Abschaffung der Investitionskredite für Wohnbauten aufgehoben werden können (Teil Wohngebäude in Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 4).
Art. 107
Der Artikel legt neu fest, in welchen Massnahmenkategorien nach Artikel 87a Absatz 1 gemeinschaftliche Massnahmen mit Investitionskrediten unterstützt werden. Nicht mit gemeinschaftlichen Investitionskrediten unterstützte Einzelmassnahmen innerhalb der geförderten Massnahmenkategorie nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe g sind die landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude (einzelbetriebliche Massnahme); unter Buchstabe k wird die Einzelmassnahme Bauten und Einrichtungen zur Diversifizierung nicht mit gemeinschaftlichen Investitionskrediten unterstützt (einzelbetriebliche Massnahme) ausser die gemeinschaftlichen Anlagen im Bereich der Energieproduktion aus Biomasse.
Die Möglichkeit zur Gewährung von Investitionskrediten in Form von Baukrediten entspricht der bisherigen Formulierung von Absatz 2.
Art. 107a
Die Gewährung von Investitionskrediten für gewerbliche Kleinbetriebe ist neu über Artikel 107 bzw. Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe f abgedeckt. Der Delegationskompetenz an den Bundesrat im bisherigen Absatz 2 ist neu in Artikel 105 Absatz 7 enthalten. Folglich kann Artikel 107a ganz aufgehoben werden.
Art. 120
Pilot- und Demonstrationsprojekte können insbesondere im Rahmen der Artikel 11, 77a und b, 116 und 136 gefördert werden.
Art. 141
Die Datenerhebung und -auswertung im Bereich der züchterischen Massnahmen soll vom Bund stärker gefördert werden können. Die züchterischen Massnahmen, die unterstützt werden sollen, sind in Absatz 3 aufgeführt. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass insbesondere die Erfassung und die Auswertung der Zuchtmerkmale Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Umweltwirkung, Tiergesundheit / Tierwohl und Ressourceneffizienz vom Bund subsidiär abgegolten werden kann. Dabei handelt es sich um Daten über Merkmale, welche in den betreuten Populationen züchterisch bearbeitet werden. Die Förderung beinhaltet neben der Merkmalserfassung auch die adäquate statistische Auswertung, um zuverlässige und aussagekräftige Zuchtwerte verfügbar zu machen. Im Bereich Herdebuchführung ist