Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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vorgesehen, dass die Zuchtförderbeiträge nur ausbezahlt werden, wenn die Datenverwaltung je Gattung zentral erfolgt. Dies soll mittelfristig ein einheitliches Datenmanagement je Gattung begünstigen und somit im privaten wie auch im öffentlichen Sektor zu administrativen Vereinfachungen führen.
Von diesen Beiträgen ist wie bisher die Zucht von transgenen Tieren, das heisst von Tieren, die zusätzlich zu den natürlich ererbten Genen ein oder mehrere Fremdgene (Transgene) stabil in ihrem Genom tragen, ausgeschlossen (Abs. 5). Die Absätze 5 und 6 wurden aus dem bisherigen Artikel 143 LwG übernommen. Es handelt sich deshalb nur um formelle Anpassungen.
Art. 146 und 146a
Diese Ergänzung soll aufgrund der aktuellen Diskussion in der EU betreffend das Verbot des Klonens von Tieren für die Lebensmittelproduktion gemacht werden. Nebst dem Verbot des Klonens von Tieren soll ebenfalls der Import lebender Klontiere und daraus erzeugter Lebensmittel wie Fleisch oder Milch untersagt werden.
Art. 147
Da die Gesetzesgrundlage für das Gestüt in den neuen Artikel 119 überführt wird, kann der bestehende Artikel 147 aufgehoben werden.
Art. 170 Abs. 2bis
In Kongruenz zur Aufnahme des NHG in Artikel 70 a als Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen werden auch die Bestimmungen zur Kürzung und Verweigerung von Beiträgen angepasst und mit dem NHG ergänzt.
Art. 187e
Abs. 1
Qualitätsbeiträge in Verbindung mit Vernetzungsprojekten und Landschaftsqualitätsbeiträge können bis Ende 2024 nach bisherigem Recht ausgerichtet werden. Neue und zu verlängernde Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekte sind entsprechend bis Ende 2024 zu befristen. Mit dieser Übergangsregelung wird die Planungssicherheit für die Betriebe erhöht und den Kantonen genügend Zeit für die Erarbeitung der regionalen landwirtschaftlichen Strategien (Art. 76a Abs. 2 LwG) eingeräumt.
Abs. 2
Die bestehenden AOC und traditionellen Bezeichnungen, die in Anhang 3 der geltenden Weinverordnung festgehalten sind, geniessen während 2 Jahren weiterhin den Schutz gemäss dem bisherigen Artikel 63 des LwG. In diesem Zeitraum können die Produzentengruppierungen ein Pflichtenheft für eine AOC oder eine IGP vorlegen, um den Schutz des Namens der alten AOC oder der traditionellen Bezeichnung aufrechtzuerhalten. Wird innerhalb dieser Frist kein Pflichtenheft eingereicht, verliert die entsprechende AOC oder die traditionelle Bezeichnung ihren Schutz. Die Europäische Union hat dies innerhalb einer vergleichbaren Frist ähnlich gehandhabt. Nach der Einreichung des Pflichtenhefts beim BLW umfasst das Eintragungsverfahren auf der Grundlage des Einspracheprinzips eine Prüfung, die mit der Annahme oder Ablehnung des Gesuchs abgeschlossen wird. Während des Eintragungsverfahrens sollen die zur Nutzung der betreffenden Bezeichnung Berechtigten die AOC oder die traditionelle Bezeichnung entsprechend den Anforderungen nach altem Recht weiterverwenden können. Nach der Eintragung sollen Weine, welche die Bedingungen für die Verwendung einer AOP oder IGP nicht erfüllen, noch während eines Übergangszeitraums nach altem Recht hergestellt, abgefüllt und gekennzeichnet werden können, damit die Branchenakteure die Produktion von AOC-Weinen oder Landweinen mit einer traditionellen Bezeichnung an die Anforderungen des AOP- bzw. IGP-Pflichtenhefts anpassen können. Dieser Umsetzungsvorschlag ermöglicht es, den Erwartungen der Branche Rechnung zu tragen, die während der vorbereitenden Diskussionen im Hinblick auf diese Vorlage genügend Zeit für die notwendigen Anpassungen verlangt hatte.