Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Abs. 3

Landweine können während einem Zeitraum von zwei Jahren weiterhin nach dem bisherigen Artikel 63 LwG produziert werden. Das erlaubt es den repräsentativen Produzentengruppierungen, ein Schutzgesuch für den geografischen Namen, der derzeit mit einem Landwein verbunden ist, einzureichen. Der geografische Name kann gemäss dem Eintragungsverfahren nach Artikel 63 neu geschützt und in das Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben eingetragen werden.

Abs. 4

Mit der Änderung von Artikel 166 LwG, der neu eine Ausnahme vorsieht bei den Rechtsmitteln bei Entscheiden der Rekurskommissionen von Zertifizierungsstellen, die für die Kontrollen der Kennzeichnungen nach Artikel 14 LwG zuständig sind, muss mit Inkrafttreten der Änderung des LwG präzisiert werden, welches Recht auf hängige Verfahren anwendbar ist.

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Markenschutzgesetz

Einige Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) müssen mit der Einrichtung des neuen Schutzsystems von Weinbezeichnungen, dessen gesetzliche Grundlage neu Artikel 16 LWG bildet, der schon für land- und forstwirtschaftliche AOP und IGP gilt, angepasst werden. Folglich soll in Artikel 27a MSchG, der geografische Marken zum Gegenstand hat, der Verweis auf Artikel 63 LwG gelöscht werden. Somit wird der Buchstabe b in Artikel 27a MSchG aufgehoben. Dasselbe gilt für den Verweis auf den Kanton in Artikel 27b MSchG, der gelöscht werden muss. Der Buchstabe b in Artikel 27b MSchG wird deshalb ebenfalls aufgehoben. Da sich die Weinbezeichnungen nun auf Artikel 16 LwG abstützen und Weine verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse sind, soll der explizite Verweis auf Weine in Artikel 50a MSchG, der das Register für geografische Angaben zum Gegenstand hat, ebenfalls gelöscht werden.

Gewässerschutzgesetz

Art. 12 Abs. 4

Die eidgenössischen Räte haben einen ausformulierten Text für die Änderung von Artikel 12 Absatz 4 GSchG beschlossen. Demnach können alle Landwirtschaftsbetriebe von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation befreit werden, die über einen erheblichen Bestand an Nutztieren verfügen, unabhängig davon, ob bei der Haltung dieser Nutztiere flüssiger oder fester Hofdünger anfällt. Ein erheblicher Nutztierbestand liegt unverändert dann vor, wenn er mindestens 8 Düngergrossvieheinheiten umfasst. Einschränkungen, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben vorbehalten (z.B. Anforderungen der Luftreinhaltung, die bei der Verflüssigung von Geflügelmist betroffen sein können). Wie bis anhin muss jedoch in jedem Fall effektiv eine als Dünger verwertbare Mischung zwischen häuslichem Abwasser und Hofdünger hergestellt und umweltverträglich nach dem Stand der Technik als Dünger verwertet werden. Das Ausbringen von ungenügend vermischtem häuslichem Abwasser ist weiterhin nicht zulässig. Auch weitere, bereits geltende Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Befreiung von der Anschlusspflicht erfolgen kann (insbesondere Lage in der Landwirtschaftszone, ausreichende Lagerkapazität, Anforderungen an eine dem Stand der Technik entsprechende Verwertung des häuslichen Abwassers zusammen mit dem Hofdünger auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche).

Art. 14 Abs. 2

Die vorgeschlagene Lösung ermöglicht eine gegenüber der bereits heute zulässigen Vergärung in Biogasanlagen weitergehende energetische Nutzung von Hofdüngern, bei welcher die Rückstände nicht mehr zwingend landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden müssen. Dies soll aber auf Hofdünger beschränkt sein, die überschüssig sind, weil sie nicht auf der eigenen oder aktuell gepachteten Nutzfläche verwertet werden können. Temporäre Überschüsse, weil z.B. im Winter der Lagerraum nicht ausreicht, sind keine Hofdüngerüberschüsse im Sinne des Gesetzes und dürfen nicht verbrannt werden.