Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 117Fedlex · Erläuternder Bericht

Im Vordergrund der möglichen neuen energetischen Nutzungen steht die Verbrennung von Pferdemist in Pelletform. Denkbar ist aber auch das Verbrennen anderer Hofdünger oder von Gärresten aus landwirtschaftlichen Biogasanlagen. Die Verbrennung kann sowohl für landwirtschaftliche wie für gewerbliche Nutztierhaltungen zulässig sein. Ebenfalls ermöglicht werden weitere Technologien zur energetischen Nutzung, wie z.B. die hydrothermale Karbonisierung. Mit der technischen Entwicklung könnten in Zukunft an Stelle der bereits heute betriebenen Vergärung in Biogasanlagen somit auch andere energetische Nutzungen flüssiger Hofdünger möglich werden.

Art. 14 Abs. 4

Die Bestimmungen zum oBB sollen ersatzlos gestrichen werden, auch wenn die Motion 14.3095 formal nur die Aufhebung von Artikel 24 GSchV, d.h. die Streichung der schweizweit einheitlichen Regelung der Ausdehnung des oBB verlangt. Gemäss Begründung der Motion soll aber die oBB-Regelung als solche abgeschafft werden, was nur mit der Änderung von Artikel 14 Absatz 4 GSchG möglich ist.

Die heute maximal pro Hektare zulässige Menge Hofdünger soll von drei Düngergrossvieheinheiten (DGVE) auf zweieinhalb gesenkt werden. Dies verringert die Möglichkeit, zu hohe Düngermengen pro Hektare auszubringen und trägt somit zur erforderlichen Senkung der Nährstoffverluste bei. Diese Änderung ergibt sich nicht aus der Umsetzung der Motion 14.3095, sondern aus der Notwendigkeit, die Nährstoffverluste weiter zu vermindern, um die Umweltziele Landwirtschaft erreichen zu können. Entsprechend wurde die Senkung der maximal zulässigen DGVE-Einheiten pro Hektare im Rahmen des Massnahmenpakets zur Trinkwasserinitiative angekündigt.

Da es sich nach Artikel 14 Absatz 8 GSchG bei einer DGVE um eine Düngermenge handelt und nicht um ein Tier, wird der erste Satz des Art. 14 Abs 4 in der deutschen Version sprachlich angepasst. Daraus ergibt sich inhaltlich keine Änderung. Die französische und die italienische Version entsprechen bereits dem neuen deutschen Text.

Art. 14 Abs. 6 GSchG

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 14 Abs. 7 GSchG

Da dieser Absatz Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche gemäss der bisherigen Regelung von Absatz 4 zum oBB ausführt, wird er durch die Aufhebung der genannten Regelung obsolet und wird gestrichen.

Tierseuchengesetz

Gliederungstitel vor Art. 1

Der erste Abschnitt umfasst aktuell die Begriffsbestimmung zu Tierseuchen und die Ziele der Tierseuchenbekämpfung. Da neu ein Zweckartikel hinzukommen soll, ist der Gliederungstitel allgemeiner zu fassen.

Art. 1a und 1b

Die aktuellen Artikel 1 bzw. 1a werden zu Artikel 1a bzw. 1b.

Gliederungstitel vor Art. 11a

Der Abschnitt IIIa wird um einen Artikel ergänzt (Art. 11b). Die Regelungen des Abschnitts beziehen sich neben den Tiergesundheitsdiensten neu auch auf das Kompetenz- und Innovationsnetzwerk für Tiergesundheit. Angesprochen sind damit mögliche Massnahmen zur Stärkung der Tiergesundheit. Der Titel des Abschnitts soll entsprechend weiter gefasst werden.

Art. 11a

Da Artikel 11a nicht mehr die einzige Bestimmung im Abschnitt IIIa ist, ist eine Sachüberschrift erforderlich.