Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 118Fedlex · Erläuternder Bericht
Waldgesetz
Mit der Änderung von Artikel 166 LwG, der neu eine Ausnahme vorsieht bei den Rechtsmitteln bei Entscheiden der Rekurskommissionen von Zertifizierungsstellen, die für die Kontrollen der Kennzeichnungen nach Artikel 14 LwG zuständig sind, muss das Waldgesetz (Art. 41a WaG) entsprechend angepasst werden. So gilt die oben erwähnte Ausnahme auch für die Zertifizierung von waldwirtschaftlichen Bezeichnungen. Zu diesem Zweck wird Absatz 2 um den Ausdruck «und den Rechtsschutz» ergänzt. Im gleichen Sinne muss der Gesetzgeber vorsehen, dass der Bundesrat die Kontrolle der waldwirtschaftlichen Bezeichnungen an privatrechtliche Unternehmen und Organisationen übertragen kann. Für den Vollzug des LwG ist eine entsprechende Bestimmung in Artikel 180 LwG vorgesehen.
3.2 Boden- und Pachtrecht
Das bäuerliche Bodenrecht bezweckt das bäuerliche Grundeigentum als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu fördern und seine Struktur zu verbessern. Weiter soll die Stellung der Selbstbewirtschafter und Selbstbewirtschafterinnen einschliesslich diejenige der Pächter und Pächterinnen beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke gestärkt und übersetzten Preisen für landwirtschaftlichen Boden entgegengewirkt werden.
Die Änderungen im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) und im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG; SR 221.213.2) haben zum Ziel, den Entwicklungen der Landwirtschaft in Bezug auf Quereinsteigende und Unternehmensentwicklung Rechnung zu tragen (Erweiterung des Handlungsspielraums juristischer Personen), den administrativen Aufwand im Vollzug zu reduzieren, die Position der Ehegatten in der Landwirtschaft zu stärken, und die Grundlagen des Ertragswertes zu aktualisieren. Die Änderungen wurden im Rahmen der Beantwortung der in den nachfolgenden Texten erwähnten parlamentarischen Vorstösse sowie in der Gesamtschau zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik vom 1. November 2017 in wesentlichen Teilen bereits angekündigt. Nicht geändert werden sollen die Kernelemente des BGBB, insbesondere die Förderung der Selbstbewirtschaftung, die Begrenzung der Erwerbspreise und die Übergabe zum Ertragswert.
3.2.1 Quereinstieg in der Landwirtschaft
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Heute wird selbstbewirtschaftenden Erbinnen und Erben durch die Möglichkeit der Zuweisung von Gewerben zum Ertragswert und durch Kaufs- und Vorkaufsrechte der Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und landwirtschaftlichen Grundstücken erleichtert. Erben, welche das Land nicht selber bewirtschaften wollen, haben ebenfalls erleichterten Zugang, weil sie über den Erbgang bewilligungsfrei Eigentümer von Gewerben und Grundstücken werden können. Pächter und Pächterinnen haben ein Vorkaufsrecht. Aufgrund der aktuellen Regelungen gelangen Personen, die in die Landwirtschaft einsteigen wollen und nicht familienbedingt mit landwirtschaftlichem Besitz verbunden sind, nur schwer an landwirtschaftliches Land und landwirtschaftliche Gewerbe. Auch schränkt das bestehende Recht den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken ein auf natürliche Personen und bäuerliche Aktiengesellschaften und bäuerliche GmbHs. Neue Ideen von Personen ausserhalb der Landwirtschaft kommen daher dem Sektor kaum zugute. Zudem können juristische Personen wie Stiftungen oder Genossenschaften heute nur in Ausnahmefällen landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke erwerben. Beides hemmt die Innovationskraft und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft. Daher sollen die Regelungen so angepasst werden, dass interessierte und fähige Personen von ausserhalb der Landwirtschaft auch in anderen Zusammenarbeitsformen einfacher in den Sektor einsteigen können ohne dass dadurch der bäuerliche Grundbesitz des Bodens gefährdet, die Spekulation mit Boden ermöglicht oder das Selbstbewirtschaftungsprinzip in Frage gestellt wird.
Landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe stehen heute Drittpersonen für den Einstieg zur Verfügung, wenn die Landwirtin oder der Landwirt das Rentenalter erreicht und kein Kind die Nachfolge antreten will. Da es in dieser Situation finanziell attraktiver ist, das Land an bestehende Nachbarbetriebe als den Betrieb als Ganzes zu verpachten, werden nur wenige Betriebe als Gewerbe neu verpachtet. Mit der Revision der Pachtzinsverordnung per 1. April 2018 wurden erste Schritte für eine Erhöhung der