Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Attraktivität zur Verpachtung ganzer Gewerbe vorgenommen. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision soll ein weiterer Schritt in diese Richtung erfolgen.

Beantragte Neuregelung

Um das Angebot an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken zu erhöhen soll der Zeitraum, in dem Vorkaufsrechte für Geschwister geltend gemacht werden können, reduziert werden und die Vorkaufsrechte für Geschwisterkinder entfallen. Allerdings ist zu beachten, dass zum Zweck der Besserstellung von Ehegatten (siehe Kapitel 3.2.6) ein Vorkaufrecht für diese eingeführt werden soll, welche die Möglichkeiten für Quereinsteigende wiederum reduziert. Der Gewinnanspruch der Miterben bleibt unangetastet und soll weiterhin für 25 Jahre bestehen (Art. 28 Abs. 3 BGBB).

Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben durch Stiftungen, Genossenschaften und Vereine soll durch die Schaffung eines spezifischen Artikels im BGBB explizit bewilligungsfähig werden (Art 65b). Dies unter der Voraussetzung, dass die erwähnten Körperschaften bestimmte Bedingungen erfüllen.

 Artikel 25, 42, 49, 62, 65b BGBB

Im Bereich des Pachtrechts soll für die Eigentümer und Eigentümerinnen die Attraktivität der Verpachtung von Gewerben gegenüber der Verpachtung von Grundstücken erhöht werden und damit das Angebot von Gewerbe auf dem Pachtmarkt steigen. Dies wird erreicht indem bei der Verpachtung von ganzen Gewerben für die Wohnungen ortsübliche Mietzinsen veranschlagt werden können bzw. bei der Parzellenpacht alle Arten von Zuschlägen aufgehoben werden.

 Artikel 37-39 LPG

3.2.2 Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit Beschränkter Haftung und Kommandit-

Aktiengesellschaften (bäuerliche juristische Personen)

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Das Konzept des BGBB ist auf selbstbewirtschaftende natürliche Personen ausgerichtet, lässt aber auch die Möglichkeit zu, dass juristische Personen landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe erwerben können. Heute werden weniger als 1 % der Gewerbe von juristischen Personen geführt. Im Hinblick auf Finanzierungsmöglichkeiten und Risikoabsicherung sind Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Kommandit-Aktiengesellschaften (Kommandit-AG) als Alternative zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebes als Einzelfirma zunehmend im Fokus der Landwirtinnen und Landwirte. Das BGBB regelt heute in Artikel 4 BGBB die juristischen Personen nur sehr generell. Die Auslegung des Gesetzes wurde durch Lehre und Rechtsprechung präzisiert. AG, GmbH und Kommandit-AG können grundsätzlich landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke erwerben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass sie diese selber bewirtschaften oder es sich um ein verpachtetes Gewerbe handelt, welches weiterhin verpachtet wird.

Die Sacheinlage eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes in eine juristische Person ist eine Handänderung, welche allfällige Gewinnanspruchs- und Vorkaufsrechte auslöst. Zudem bedarf die Sacheinlage ausnahmslos einer Erwerbsbewilligung, da eine juristische Person nie in einem Verwandtschaftsverhältnis zur natürlichen Person stehen kann. Die Ausnahmen von der Erwerbsbewilligungspflicht für Verkäufe innerhalb der Familie sind nicht anwendbar. Ebenso untersteht eine Handänderung von Aktien oder Anteilsscheinen der Erwerbsbewilligungspflicht, da diese Handänderung dem Erwerb eines Grundstücks gleichgesetzt ist. Werden Anteilsrechte von einer Mehrheitsbeteiligung abgetrennt, entspricht das einer Realteilung.

Beantragte Neuregelung

Die Bestimmungen zu den bäuerlichen juristischen Personen, d.h. solchen juristischen Personen, bei denen durch Gesellschafter Anteile am Stamm- oder Grundkapital gehalten werden (AG, GmbH und Kommandit-AG) werden im Einklang zu Artikel 4 BGBB auf die aktuellen Bedürfnisse solcher Gesellschaften ausgerichtet. Dabei steht das landwirtschaftliche Gewerbe im Eigentum der Gesellschaft. Die Mehrheit der Anteilsrechte sollen in der Hand von Selbstbewirtschaftern sein und diese sollen das land-