Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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wirtschaftliche Gewerbe persönlich leiten; die Gesellschaften können somit nicht von Angestellten geführt werden. In Anlehnung an das Obligationenrecht bzw. die Regelung bei den Direktzahlungen wird dabei auf eine Mehrheitsbeteiligung von mindestens zwei Dritteln abgestellt (OR Art. 704 und 808b bzw. Art. 3 DZV). Um noch mehr unternehmerischen Spielraum zu schaffen, könnte dieser Mindestanteil aber auch tiefer festgelegt werden (z.B. bei 51 %).
Die Merkmale der bäuerlichen juristischen Personen sind:
- Statutarische Hauptzweckbestimmung ist Landwirtschaft gemäss Artikel 3 Absatz 1 LwG
- Die Aktiven der Gesellschaft bestehen auf Dauer zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstücken
- Leitung des Gewerbes durch den oder die selbstbewirtschaftende(n) Mehrheitseigner
- Mehrheitsbeteiligung im Eigentum einer oder mehrerer selbstbewirtschaftender natürlicher Person(en)
- Realteilungsverbot für Mehrheitsbeteiligung (falls diese vorliegt. Das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung ist keine Bedingung für die Gründung einer bäuerlichen juristischen Person)
- Vorkaufsrecht für selbstbewirtschaftende Nachkommen des Mehrheitseigners oder der Mehrheitseignerin
Die Definition dieser bäuerlichen juristischen Personen ist in Art. 9a BGBB enthalten. Die Kriterien für die Zulassung zum Einstieg in die Landwirtschaft sind hauptsächlich auf den Grundsatz der Selbstbewirtschaftung zurückzuführen. Der Begriff der „bäuerlichen juristischen Personen“ wird nun konsequent auch in den Artikeln verwendet, die sich mit Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Kommandit-AGs befassen.
In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den bäuerlichen juristischen Personen um kleine und mittlere, nicht börsenkotierte Unternehmen in Sinne der Legaldefinition in Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301).
Im Einzelnen umfasst das Konzept:
- Die Definition der bäuerlichen juristischen Personen (Art. 9a);
- Die Möglichkeit für eine bäuerliche juristische Person, landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke zu erwerben (Art. 65a);
- Ein Gewinnanspruchsrecht bei Erbteilung bzw. Veräusserung von Anteilsrechten an bäuerlichen juristischen Personen (Art. 28 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 und 2).
- Eine Erweiterung des Vorkaufsrechts für selbstbewirtschaftende Nachkommen, so dass dieses auch für die Mehrheitsbeteiligung an einer bäuerlichen juristischen Gesellschaft gilt (Art. 45a).
- Eine Erweiterung des Vorkaufsrechts für Nachkommen eines Inhabers oder einer Inhaberin einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Grund- oder Stammkapital.
- Eine Ausnahme vom Realteilungsverbot für eine Minderheitsbeteiligung an einer juristischen Person (Art. 60 Abs. 1, Bst. j).
- Eine Präzisierung der wirtschaftlichen Handänderung als bewilligungspflichtiger Erwerbstatbestand (Art. 61 Abs. 3).
- Die Voraussetzungen, unter denen für den Erwerb von Anteilsrechten an juristischen Personen eine Erwerbsbewilligung erteilt wird (Art. 65c) sowie die Voraussetzungen unter denen keine Bewilligung zum Erwerb von Anteilsrechten nötig sind (Art. 62 Bst. l)
- Regelungen zu nichtigen Rechtsgeschäften bei der Verletzung des Realteilungsverbots an einer Mehrheitsbeteiligung und beim unrechtmässigen Erwerb von Anteilsrechten (Art. 70)
- Bedingungen und Auflagen, welche der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stehen (Art. 72a) und Möglichkeiten zum Widerruf von Bewilligungen, wenn diese Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden (Art. 71).
- Neue Rechte der kantonalen Bewilligungsbehörde im Falle von nicht bewilligtem Erwerb von Anteilsrechten (Art. 83)
- Das Recht, bezüglich dem Erwerb von Anteilsrechten und weiterer bewilligungspflichtiger Tatbestände eine Feststellungsverfügung verlangen zu können (Art. 84 Bst. b).
- Übergangsrecht (Art. 95c).