Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Bei einer Reihe von Überschriften, die landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe erwähnen, hätte die Formulierung «und Anteilsrechte an juristische Personen» ergänzt werden können. Da diese Ergänzungen jedoch nicht als zwingend notwendig erachtet wurden, wird von ihnen abgesehen.

 Artikel 9a, 28, 41, 45a, 60, 61, 62, 65a, 65c, 70, 72a, 83, 84 und 95c.

3.2.3 Anpassungen bei der Belastungsgrenze

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Das BGBB sieht zum Schutz der Landwirtschaft vor Überschuldung vor, dass landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke nur bis zur Belastungsgrenze mit grundpfandgesicherten Krediten belastet werden dürfen. Die Belastungsgrenze stützt auf dem Ertragswert ab, welcher dem Kapital entspricht, das mit einer landesüblichen Bewirtschaftung verzinst werden kann. Er berücksichtigt damit das effektiv vorhandene Absatzpotenzial und die Fähigkeiten des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin kaum.

Die bestehende Belastungsgrenze wird teilweise von den Kantonen strikt gehandhabt, obwohl gesetzliche Ausnahmen vorgesehen sind. Dies schränkt Betriebsleitende mit guten Ideen, die einen hohen Finanzierungsbedarf haben, in ihrem Handlungsspielraum stark ein. Diese Gruppe von Betriebsleitenden wünscht, dass sie auch höhere Beträge als 135 % des Ertragswertes als Grundpfand in das Grundbuch eintragen lassen können. Andererseits bietet die Belastungsgrenze für die Mehrheit der Betriebe deutliche Vorteile wie die unbürokratische Gewährung von Krediten durch Banken zu günstigen Konditionen.

Beantragte Neuregelung

Die Bestimmungen zur Belastungsgrenze sollen angepasst werden. Die Belastungsgrenze soll beibehalten werden. Die Überschreitung der Belastungsgrenze und die Vergabe von Krediten für Betriebe mit hohen Investitionen soll in Zukunft durch Gläubiger ohne Bewilligung leichter möglich sein. Damit werden Investitionsentscheidungen nicht mehr alleine von der Belastungsgrenze, sondern von der Wirtschaftlichkeit der Investitionen abhängig werden. Dies bewirkt grössere unternehmerische Handlungsspielräume und dadurch auch eine grössere Verantwortung für Betriebsleitende wie Gläubiger.

Ein Grundpfandrecht kann daher den Höchstbetrag ohne Bewilligung übersteigen. Eine solche Überschreitung ist aber auch weiterhin nur unter Einhaltung der Bedingungen gemäss Art. 77 und 78 BGBB möglich. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen obliegt dabei neu dem Gläubiger und dem Schuldner, nicht mehr dem Grundbuchverwalter.

Ohne eine vorausgesetzte Bewilligung fällt auch die Notwendigkeit der Anerkennung der Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen dahin.

Gemäss BGBB Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g kann auch ein nicht-Selbstbewirtschafter ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe übernehmen, wenn er als Gläubiger ein entsprechendes Pfandrecht besitzt und das Gewerbe oder Grundstück in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt. Die Anpassungen der Bestimmungen zur Belastungsgrenze könnte dazu führen, dass vermehrt landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in das Eigentum von nicht-Selbstbewirtschaftenden fallen. Dieses Risiko wird jedoch als gering erachtet. Es liegt im Interesse und in der Verantwortung der Bewirtschaftenden, sich nur so hoch zu verschulden, dass ein Konkurs höchst unwahrscheinlich ist.

 Artikel 73, 76-79, 81, 87, 90 Abs. 1 Bst. c sowie 91 Abs. 1

3.2.4 Administrative Vereinfachung

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Das BGBB regelt unter anderem den Verkehr mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken. Diese Regelungen umfassen Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Abparzellierung oder Zerstückelung eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder Gewerbes bewilligt werden