Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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kann. Weiter enthält das Gesetz auch Regelungen über die bewilligungsfreien Handänderungen und die Rahmenbedingungen bei Handänderungen, welche der Bewilligungspflicht unterliegen.

Der Vollzug des BGBB wurde in den letzten 20 Jahren kaum angepasst und ist für die Kantone mit Aufwand verbunden. Die Ziele des BGBB können auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden. Beispielsweise sind die Regelungen für den Erwerb und für die Abparzellierung nicht miteinander harmonisiert. Nationalrat Karl Vogler forderte daher in seinem Postulat 15.3284, dass das BGBB und das LPG auf mögliche administrative Vereinfachungen im Vollzug zu untersuchen sind. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 29. März 2017 zum Postulat mögliche administrative Entlastungen evaluiert. Diese sollen nun umgesetzt werden.

Beantragte Neuregelung

Folgende Massnahmen sollen zur administrativen Entlastung und Vereinfachung beitragen:

- Der räumlich-örtliche Geltungsbereich des BGBB endet neu an der Bauzonengrenze (Art. 2 BGBB), sofern auf dem Grundstück keine landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen stehen. Mit Rechtskraft des Zonenplanes fällt damit der innerhalb der Bauzone liegende Grundstücksteil ex lege nicht mehr unter den Geltungsbereich des BGBB. Die Grundstücksteilung soll zudem keine behördliche Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot mehr erfordern (Art. 59 Bst. e BGBB).

- Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich soll einheitlich definiert und mit den Bestimmungen der Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 10 SVV) und jenen zu Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften (Art. 10 und 12 LBV) harmonisiert werden. Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich wird durch eine einheitliche Regelung auf 15 km festgesetzt. Der Begriff des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs wird im ganzen BGBB (dies betrifft die Artikel 21 Abs. 1, 36 Abs. 2 Bst. b, 42 Abs. 2, 47 Abs. 2 Bst. b, 49 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 und 63 Abs. 1 Bst. d) durch die Angabe der neu gesetzlich festgelegten Begrenzung ersetzt.

- Die Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbotes (Art. 59 und 60 BGBB) sollen erweitert werden mit dem Ziel, den administrativen Aufwand zu reduzieren.

- Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 62 und 65 BGBB) sollen erweitert werden mit dem Ziel, weniger Erwerbsbewilligungen zu erstellen.

- Die Pachterstreckung nach einer Kündigung soll auf 3 Jahre beschränkt werden (Art. 27 LPG) mit dem Ziel, dass aufgrund der kürzeren Erstreckungsfrist weniger Gerichtsfälle resultieren.

- Die Einsprachemöglichkeit gegen den Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke soll aufgehoben werden (Art. 43 LPG), um den administrativen Aufwand zu vermindern.

 Artikel 2, 21 Abs. 1, 36 Abs. 2 Bst. b, 42 Abs. 2, 47 Abs. 2 Bst. b, 49 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3, 59, 60, 62, 63 Abs. 1 Bst. d und 65 BGBB sowie Artikel 27 und 43 LPG

3.2.5 Definition Ertragswert

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Der landwirtschaftliche Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Die Grundlagen werden aufgrund von Mittelwerten über mehrere Jahre bestimmt.

Bisher wurde dabei auf die von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Zinssätze für 1. variable Hypotheken abgestellt. Seit 2006 publiziert die Schweizerische Nationalbank diese Werte nicht mehr. Das Gesetz kann daher nicht mehr auf diesen Wert abstellen.