Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Beantragte Neuregelung

Der Kapitalisierungssatz in Art. 10 BGBB entspricht neu einem gewichteten langfristigen Kapitalkostensatz, welcher das Fremd- und das Eigenkapital des Unternehmens sowie das Branchenrisiko berücksichtigt. Die Berechnung des Kapitalisierungssatzes orientiert sich an üblichen Verfahren der Unternehmensbewertung der Wirtschaft.

 Artikel 10 BGBB

3.2.6 Stärkung der Position der Ehegatten

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates beauftragte den Bundesrat am 12. Dezember 2012 im Rahmen der Motion 12.3990 «Frauen in der Landwirtschaft» (abgeschrieben am 12.6.2017), die ökonomische, soziale und rechtliche Absicherung der in der Landwirtschaft tätigen Frauen abzuklären und zu verbessern. Der Bundesrat stellte in seinem Bericht vom September 2016 fest, dass das BGBB auf einem traditionellen Landwirtschaftsbild mit einem klassischen Familienverständnis basiert. Erbrechtlich sind die nicht am Eigentum beteiligten Ehegatten in der Landwirtschaft weitgehend geschützt, wenn sie den Betrieb weiterführen möchten. Lebzeitig sind jedoch Mitbeteiligungen des Ehegatten am Grundeigentum schwierig, weil jede Veräusserung des landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Anteils davon in der Regel ein Vorkaufsrecht der Geschwister und Geschwisterkinder auslöst (Art. 42 BGBB).

Klärungsbedarf gibt es auch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall.

Im BGBB gibt es keine güterrechtlichen Bestimmungen, da diese generell im ZGB geregelt sind. Bei Scheidungsfällen in der Landwirtschaft ist jedoch in der Regel landwirtschaftliches Grundeigentum Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung. In Ermangelung spezifischer Regelungen im ZGB kommt so bei Scheidungen eine Kombination von Normen des ZGB und BGBB zur Anwendung. Dabei behilft man sich im BGBB mit Artikeln, die eigentlich für den Erbfall formuliert sind. Ihre direkte Anwendung kann jedoch zu Benachteiligungen des Nicht-Eigentümer-(Ex)-Ehegatten führen. Die sich daraus ergebenden Probleme können mit einigen Präzisierungen im BGBB gelöst werden. Insbesondere sind nach geltendem Recht die Absicherungen bei der Mitfinanzierung von betrieblichen Investitionen aus Eigenmitteln des Nichteigentümer-(Ex)-Ehegatten zu wenig lang gewährleistet. Der Anrechnungswert kann in diesem Fall zwar erhöht werden, aber nur wenn die Investition weniger als 10 Jahre zurückliegt.

Beantragte Neuregelung

Der massgebende Zeitraum für die Erhöhung des Anrechnungswertes in Artikel 18 Absatz 3 BGBB wird neu in Abhängigkeit der Lebensdauer der Investition festgelegt. Die vorgeschlagenen Zeiträume richten sich nach den unteren Grenzen der Gesamtnutzungsdauern gemäss Schätzungsanleitung 2018, beziehungsweise beim Boden nach der Dauer des Gewinnanspruchsrechtes nach Artikel 28 Absatz 3 BGBB. Damit wird das investierte Kapital während einer minimalen Nutzungsdauer geschützt.

Die Berechnung des Gewinnanspruches (Art. 31 BGBB) wird präzisiert, um die korrekte Gewinnberechnung zu verbessern.

Ehegatten erhalten neu ein Vorkaufsrecht am Betrieb (Art. 42 BGBB), welches dem Vorkaufsrecht der Geschwister vorgeht. Ziel dieser Massnahme ist es, dass selbstbewirtschaftende Nichteigentümer-(Ex)- Ehegatten ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen einer Scheidung zum Ertragswert übernehmen können, ohne dass das Vorkaufsrecht der Geschwister ausgelöst wird. Ausserdem ermöglicht es Eigentümern landwirtschaftlicher Gewerbe ihre Ehegatten auch eigentumsmässig an ihrem Gewerbe zu beteiligen.

Mit der Ergänzung im ZGB werden Zeitpunkt und Art der Berechnung des Gewinnanspruchs bzw. der Mehrwertbeteiligung präzisiert. Für die betroffenen Personen und insbesondere die Nichteigentümer-(Ex)-Ehegatten soll so eine einfache und klare Ausgangslage geschaffen werden, die zur erhöhten Rechtssicherheit beiträgt. Auch die Anpassung im Art. 75 BGBB steht im Kontext der Sicherung von Gewinnanspruchsrechten von Ehegatten.