Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Ziel der Änderungen ist es in Übereinstimmung mit dem oben erwähnen Bericht, die Rahmenbedingungen für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall einfach und nachvollziehbar zu regeln und die Stellung der Nichteigentümer-(Ex)-Ehegatten zu stärken. Mit diesen Massnahmen werden zudem die Empfehlungen des UNO-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Ausschuss) betreffend «Frauen auf dem Land», die dieser 2009 und 2016 an die Schweiz gerichtet hat, umgesetzt.
Artikel 18, 31, 42 und 75 BGBB sowie Art. 212 ZGB
3.2.7 Erläuterungen zum Gesetzesentwurf bäuerliches Bodenrecht
Art. 1
Der bäuerliche Familienbetrieb hat grosse Tradition in unserem Land. Gleichzeitig ist der Trend festzustellen, sich in anderen als traditionellen familiären Formen zu organisieren und zusammen zu arbeiten. In diesem Zusammenhang werden im Rahmen der vorgeschlagenen Gesetzesänderung die Möglichkeiten für juristische Personen ausgeweitet. Damit tritt die Bedeutung der Familienbetriebe im Vergleich zur Vergangenheit etwas in den Hintergrund und der alleinige Fokus des Gesetzes auf diese Bewirtschaftungsform ist unzureichend. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen soll aus der Liste der Zwecke des Gesetzes jener der Förderung von Familienbetrieben gestrichen werden. Mit den Änderungen des Gesetzes für Quereinsteigende und den bäuerlichen juristischen Personen werden sich die Betriebe weiterentwickeln und nicht mehr nur klassische bäuerliche Familienbetriebe sein. Dies wird nun auch im Zweckartikel ausgedrückt. Durch diese Öffnung wird die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft gefördert. Es wird mit der Formulierung von Voraussetzungen und Bedingungen (z.B. Einhaltung des Selbstbewirtschaftungsprinzips) sichergestellt, dass diese Erweiterung von den verfassungsrechtlichen Zielen von Art. 104 Abs. 3 BV gedeckt bleibt.
Art. 2
Der räumlich-örtliche Geltungsbereich des BGBB soll an der Bauzonengrenze enden. Ausgenommen davon sind landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen mit dem für die Bewirtschaftung notwendigen Umschwung, wenn sie zu einem Gewerbe gehören. Liegt eine Parzelle teilweise innerhalb und ausserhalb der Bauzone, so gilt das BGBB nur noch für den Teil ausserhalb der Bauzone. Nicht überbaute Flächen und Flächen mit nichtlandwirtschaftlichen Bauten innerhalb einer Bauzone können damit bewilligungsfrei vom landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück abparzelliert werden.
Art. 9
Mit der Erweiterung der Erwerbsmöglichkeiten von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken durch juristische Personen soll die Definition der Selbstbewirtschaftung im Bodenrecht präzisiert werden, um Fehlanreize zu minimieren (z.B. Förderung einer Hobbylandwirtschaft). Die gestellten Anforderungen (Selbstbewirtschaftung, Fähigkeit) müssen von den kantonalen Bewilligungsbehörden (Bodenrechtsfachstellen) geprüft werden. Der Bundesrat kann neu die von den einzelnen Betrieben erwarteten Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung, namentlich zu deren Ausbildung spezifizieren, um die adäquate Nutzung der erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe zu gewährleisten. Die minimalen Anforderungen zur Fähigkeit (Ausbildung) sollen mit den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung harmonisiert werden (Art. 4 DZV).
Art. 9a
Das Konzept der bäuerlichen juristischen Personen wird in diesem neuen Artikel definiert. Diese Definition betrifft die Aktiengesellschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Kommandit-AGs, für die ein Aktionär oder eine Aktionärin bzw. ein Partner oder eine Partnerin am Aktienkapital beteiligt ist. Es werden die Anforderungen an das Halten von Mehrheitsbeteiligungen, den Unternehmenszweck, die Konstituierung der Vermögenswerte, das Halten von Beteiligungen ausschliesslich durch natürliche Personen und die Organe dieser Gesellschaften definiert. Dieser neue Artikel stellt sicher, dass die landwirtschaftlichen Betriebe in der Hand von Selbstbewirtschaftern bleiben und Spekulationen verhindert wird.