Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 125Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 10
In der Definition des Ertragswertes wird der Kapitalisierungssatz neu als Referenzzinssatz definiert. Er berechnet sich aufgrund eines langfristigen nach Fremd- und Eigenkapital gewichteten Kapitalkostensatzes.
Art. 18
Der Zeitraum der Erhöhung des Anrechnungswertes wird je nach Art der Investition erweitert. Massgebend für die Zeiträume sind die minimalen Gesamtnutzungsdauern gemäss der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes 2018 für Bauten und Einrichtungen, beziehungsweise die Dauer des Gewinnanspruchsrechts der Miterben in Artikel 28 Absatz 3 BGBB. Da der Ertragswert für Dauerkulturen bereits die gesamten Erstellungskosten berücksichtigt, muss der Ertragswert bei Investitionen in Dauerkulturen nicht zusätzlich erhöht werden. Mit der Verlängerung der Zeiträume der Anrechnungswerte wird der Ehegatte/die Ehegattin, die sich an den jeweiligen Investitionen beteiligt hat, im Scheidungsfall bessergestellt.
Art. 21
Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich wird neu nicht mehr explizit genannt. In Übereinstimmung mit Artikel 10 SVV sowie den Artikeln 10 und 12 LBV soll zur Schaffung von Transparenz für die künftigen Erwerber eine einheitliche Distanz von höchstens 15 km festgelegt werden.
Art. 25
Das Kaufrecht für Geschwister, welche nicht Erben sind, wird analog der Änderung bei der Vorkaufrechtsregelung von Artikel 42 geregelt. Ziel dieser Regelung ist es, die Attraktivität des Verkaufs von Gewerben an Dritte zu erhöhen.
Art. 28
Das Gewinnanspruchsrecht der Miterben wird auf die Veräusserung von Anteilsrechten an juristischen Personen ausgedehnt, und gilt auch für bäuerliche juristische Personen, sofern sie in der Erbteilung zu einem tieferen Wert als dem Verkehrswert angerechnet werden. Dieses Gewinnanspruchsrecht kann durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben oder abgeändert werden.
Art. 31
Beim Gewinnanspruchsrecht der Miterben ist es oft so, dass anschliessend an die Gewinnverteilung noch Steuern oder Sozialversicherungsabgaben fällig werden und diese vollumfänglich durch den Landwirt / die Landwirtin allein gedeckt werden müssen. Die Präzisierung definiert, dass bereits in der Berechnung des Gewinnanspruchs diese Aufwände mitberücksichtigt werden. Dieser Artikel wird auch bei Scheidungen für den Ehegatten, welcher den landwirtschaftlichen Betrieb verlassen muss, angewendet, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung zum Ertragswert erfolgte und bedeutet für ihn eine Besserstellung.
Art. 36
Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich wird neu nicht mehr explizit genannt. In Übereinstimmung mit Artikel 10 SVV sowie den Artikeln 10 und 12 LBV soll zur Schaffung von Transparenz für die künftigen Erwerber eine einheitliche Distanz von höchstens 15 km festgelegt werden.
Art. 41
Analog dem Gewinnanspruchsrecht bei einer Erbteilung sollen auch für das vertragliche Gewinnanspruchsrecht die Anteilsrechte an juristischen Personen den landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben gleichgestellt werden.
Art. 42
Die Einführung eines Vorkaufsrechtes für Ehegatten ermöglicht es Ehegatten, sich am landwirtschaftlichen Betrieb auch eigentumsmässig zu beteiligen. Es ermöglicht zudem, dass selbstbewirtschaftende Ehegatten das landwirtschaftliche Gewerbe im Rahmen einer Scheidung käuflich übernehmen können, ohne dass das Vorkaufsrecht der Geschwister ausgelöst wird.