Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 126Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Beschränkung des Vorkaufsrechtes der Geschwister von 25 auf 10 Jahre und die Streichung des Vorkaufsrechts der Geschwisterkinder eröffnet mehr Handlungsspielraum für die Eigentümer und Eigentümerinnen landwirtschaftlicher Gewerbe. Dies soll dazu führen, dass ein breiteres Angebot an Gewerben auf dem Markt entsteht und so vermehrt Gewerbe ausserfamiliär erworben werden können.
Das Gewinnanspruchsrecht nach Art. 31 ff BGBB bleibt bestehen.
Art. 45a
Veräussert eine bäuerliche juristische Person ein landwirtschaftliches Gewerbe, so können die Verwandten eines Hauptaktionärs nach heutigem Recht kein Vorkaufsrecht geltend machen, da es ein Verwandtschaftsverhältnis zur juristischen Person nicht gibt. Selbstbewirtschaftende Nachkommen soll dennoch ein Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben eingeräumt werden, wenn das Gewerbe das Hauptaktivum der Gesellschaft darstellt und eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt.
Für den Fall, dass mehrere Selbstbewirtschaftende eine bäuerliche juristische Person gründen und keiner eine Mehrheitsbeteiligung hat, soll bereits eine qualifizierte Minderheitsbeteiligung von mindestens einem Drittel genügen. Bei mehreren Vorkaufsberechtigen im gleichen Rang gilt Art. 46 BGBB.
Art. 47
Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich wird neu nicht mehr explizit genannt. In Übereinstimmung mit Artikel 10 SVV sowie den Artikeln 10 und 12 LBV soll zur Schaffung von Transparenz für die künftigen Erwerber eine einheitliche Distanz von höchstens 15 km festgelegt werden.
Art. 49 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Ziff. 1
In Übereinstimmung mit der Streichung der (Vor-)Kaufsrechte für Geschwisterkinder gemäss Artikel 25 und 42 wird ebenso das Vorkaufsrecht an Miteigentumsanteilen für Geschwisterkinder gestrichen. Dies soll, wie oben bei Artikel 25 und 42 erläutert, zur Zunahme des Angebots von Gewerben auf dem Markt beitragen.
Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich wird neu nicht mehr explizit genannt. In Übereinstimmung mit Artikel 10 SVV sowie den Artikeln 10 und 12 LBV soll zur Schaffung von Transparenz für die künftigen Erwerber eine einheitliche Distanz von höchstens 15 km festgelegt werden.
Art. 59
Aufgrund der Begrenzung der Einschränkung des Geltungsbereiches des BGBB in Artikel 2 BGBB, erübrigt sich für unbebaute Parzellen und Parzellenteile eine Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 59 Bst. e).
Der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke oder Grundstücksteile durch den Kanton oder einer Gemeinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- oder Pumpspeicherwerken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse bedarf seit der Änderung des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz vom 11. Dezember 2009 keiner Erwerbsbewilligung mehr. Der Ausnahmekatalog für die Befreiung von der Erwerbsbewilligungspflicht in Artikel 62 BGBB wurde damals um Buchstabe h erweitert. Heute muss für diesen Erwerb nach wie vor eine Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe h bewilligt werden. Mit der Einführung eines Buchstaben f in Artikel 59 BGBB als Ausnahme des Realteilungs- und Zerstückelungsverbotes kann in Zukunft auf diese Bewilligung verzichtet werden.
Art. 60
Abs. 1 Bst. f
Heute kann einem Pächter oder einer Pächterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ein Baurecht auf einer landwirtschaftlichen Parzelle des Gewerbes eingerichtet werden. Unklar ist, ob diese Norm auch auf den Pächter bzw. die Pächterin einer Parzelle angewendet werden kann. Aufgrund der Entwicklungen in den Bereichen Raumplanung und Landschaftsschutz sollte es einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ermöglicht werden, auch auf einer zugepachteten Parzelle im Baurecht eine landwirtschaftliche Baute zu erstellen. Ebenfalls unter der geänderten Norm fallen die Pflanzensuperficies, dies allerdings nur dann, wenn die an den Pflanzen Berechtigten zugleich