Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Pächter des Bodens sind. Die administrative Entlastung dieser Massnahme ist zwar gering, trotzdem empfiehlt sie der Bundesrat im Bericht zum Postulat Vogler (15.3284) zur Umsetzung.

Abs. 1 Bst. j

Die Abtrennung und der Verkauf einer Minderheitsbeteiligung an einer Aktiengesellschaft oder eines Anteilsscheines entspricht einer Realteilung eines Teils eines Gewerbes. Für die Schaffung einer Minderheitsbeteiligung von bis zu einem Drittel wird ein neuer Ausnahmetatbestand vom Realteilungsverbot eingeführt. Das Realteilungsverbot gilt nur für eine Mehrheitsbeteiligung. Es obliegt der Bewilligungsbehörde bei der Abspaltung zu prüfen, dass der oder die Selbstbewirtschafter nach der Abtrennung noch über eine Mehrheitsbeteiligung von zwei Drittel bei der AG oder GmbH verfügen. Der derivative Erwerb (Kauf, Schenkung, Erbfolge etc.) solcher Minderheitsbeteiligungen unterliegt der Erwerbsbewilligungspflicht, soweit nicht eine Ausnahme nach Art. 62 BGBB greift.

Art. 61 Abs. 3 und 4

Absatz 3 ergänzt die Definition der wirtschaftlichen Eigentumsübertragung mit dem Erwerb von Anteilsrechten an einer bäuerlichen juristischen Person und schafft so mehr Rechtssicherheit.

Absatz 4 wird neu eingefügt zur Umsetzung der Motion Abate 17.4203. Die von beiden Räten überwiesene Motion verlangt, dass im BGBB eine maximale Geltungsdauer für die gestützt auf die Artikel 61ff. BGBB erteilten Bewilligungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken festgelegt wird. Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass die Bewilligung verfällt, wenn der Erwerb nicht innerhalb eines Jahres erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung eines Kaufsrechts kein Erwerb und damit auch nicht bewilligungspflichtig ist.

Art. 62

Bst. b

Im Zusammenhang mit der Streichung von Vorkaufsrechten der Geschwisterkinder zur Erleichterung des Quereinstiegs, sollen Geschwisterkinder auch in dieser Regelung gestrichen werden. Sie sollen zukünftig betreffend Erwerbsbewilligung gleichbehandelt werden wie Nicht-Erben.

Bst. i-l

Der Katalog der Tatbestände, bei welchen keine Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke erstellt werden muss, wird in folgenden Bereichen erweitert:

- Pflanzensuperficies auf landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben

- Tausch von landwirtschaftlichen Grundstücken und Grundstücksteilen zwecks Verbesserung der Arrondierung

- Verkauf von landwirtschaftlichen Gebäuden mit Umschwung an Eigentümer benachbarter landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke

- Erwerb von Anteilsrechten an einer AG oder Kommandit-AG bis zu einem Drittel des Aktienkapitals oder einer GmbH bis zu einem Drittel des Stammkapitals (Minderheitsbeteiligung)

Mit den drei ersten Erweiterungen der Ausnahmetatbestände werden die Vollzugsstellen administrativ entlastet. Für diese Tatbestände braucht es neu weder eine Abparzellierungs- noch eine Erwerbsbewilligung. Die vierte Erweiterung steht im Zusammenhang mit der Möglichkeit, dass Minderheitspakete von Anteilsrechten von maximal einem Drittel am Grund- oder Stammkapital einer AG, GmbH oder Kommandit-AG bewilligungsfrei erworben werden können.

Art. 63 Abs. 1 Bst. d

Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich wird neu nicht mehr explizit genannt. In Übereinstimmung mit Artikel 10 SVV sowie den Artikeln 10 und 12 LBV soll zur Schaffung von Transparenz für die künftigen Erwerber eine einheitliche Distanz von höchstens 15 km festgelegt werden. Die Distanzbegrenzung soll auch für diejenigen Käufer angewendet werden, welche nicht über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen. Damit werden diesbezüglich alle Landwirtschaftsbetriebe gleichbehandelt, unabhängig davon ob sie ein landwirtschaftliches Gewerbe sind oder nicht.