Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Art. 65 Abs. 2
Der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch das Gemeinwesen oder deren Anstalten zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse unterstehen nicht mehr der Preisgrenze, da für diese Erwerbszwecke keine Bewilligung (Art. 62 Bst. h BGBB) mehr notwendig ist. Hingegen untersteht der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken als Realersatz bei der Erstellung eines nach Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen Werkes der Erwerbsbewilligung und damit der Preisgrenze. Dies führt zu einer rechtlich ungleichen Behandlung des freihändigen Erwerbs von Realersatz. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Artikel 65 bleibt die Bewilligungspflicht des Erwerbs erhalten, wird aber erleichtert.
Art. 65a
Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder Gewerbes durch bäuerliche juristischen Personen kann bewilligt werden, wenn die Bedingungen nach Art. 9a erfüllt sind.
Art. 65b
Um neuen Zusammenarbeitsformen den Einstieg in die Landwirtschaft zu ermöglichen und so eine grössere Vielfalt von Organisationsformen sowie die Innovation im Agrarsektor zu fördern, sollen neu auch Genossenschaften, Vereine und Stiftungen landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke erwerben können. Dabei wird definiert, welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen. Die Mehrheit der Mitglieder bzw. Gesellschafter/-innen muss die Bedingung der Selbstbewirtschaftung erfüllen, d.h. das Gewerbe auch persönlich leiten. Zudem muss die statutarische Hauptzweckbestimmungen die Ausübung landwirtschaftlicher Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Landwirtschaftsgesetz sein. Unter den Begriff der Gesellschafter fallen nach Art. 2 lit. f Fusionsgesetz (FusG), auch Vereinsmitglieder und Mitglieder von Genossenschafter. Beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken durch Stiftungen und Vereinen wird die Eintragung in das Handelsregister vorgeschrieben, um Missbrauch zu verhindern. Die Mitglieder des obersten Stiftungsorgans (i.d.R. der Stiftungsrat) werden gemäss geltendem Recht in das Handelsregister eingetragen. Damit kann die geforderte Selbstbewirtschaftungspflicht kontrolliert werden.
Art. 65c
Im Rahmen der Präzisierungen der Erwerbsmöglichkeiten von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken durch juristische Personen braucht es Voraussetzungen, unter welchen selbstbewirtschaftende Erwerberinnen oder Erwerber Anteilsscheine an einer bäuerlichen juristischen Person erwerben können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Grundsätze der Selbstbewirtschaftung und der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung auch mit juristischen Personen eingehalten werden können. Die Voraussetzungen von Artikel 63 BGBB, insbesondere diejenige der Preisgrenze müssen auch für den Erwerb von Anteilsrechten Anwendung finden.
Art. 70
Die Änderung soll die Nichtigkeitsfolge auf die Verletzung des Realteilungsverbots an einer Mehrheitsbeteiligung (Art. 4 Abs. 2 BGBB) und auf den Erwerb von Anteilsrechten ausdehnen.
Die Nichtigkeitsfolge betrifft das privatrechtliche Rechtsgeschäft, also zum Beispiel den Aktienkaufvertrag. Von der Nichtigkeit nicht betroffen sind verwaltungsrechtliche Verfügungen. Diese sind vielmehr, falls die Voraussetzungen gegeben sind, zu widerrufen (Art. 71 und 72a BGBB).
Art. 72a
Die Bewilligungsbehörde muss sicherstellen, dass die Bedingungen, die für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben durch juristische Personen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs eingehalten werden. Dafür kann sie spezifische Auflagen und Bedingungen aussprechen. Nach Buchstabe d des neuen Artikels muss jede Handänderung an Anteilsrechten der kantonalen Bewilligungsbehörde gemeldet werden. Die Meldepflicht trifft die juristische Person, bzw. deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan. Die Meldepflicht besteht auch in den Fällen nach Art. 62 BGBB, in denen die Handänderung bewilligungsfrei erfolgen kann (z.B. durch Erbgang oder Erbteilung). Genossenschaften,