Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 129Fedlex · Erläuternder Bericht

Vereine und Stiftungen haben keine Anteilsrechte, welche zu einer Beherrschung der Gesellschaft führen können. Für den Erwerb von Grundstücken/Gewerben nach Art. 65b BGBB ist deshalb keine analoge Bestimmung erforderlich.

Die Bewilligungsbehörde soll ihren Entscheid widerrufen können, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht mehr eingehalten sind. Der Behörde soll hier ein weitergehender Ermessensspielraum zukommen („kann“). Nicht jede Verletzung einer Bedingung oder Auflage führt zum Widerruf der Bewilligungen. Nicht zum Widerruf führt beispielsweise die Verletzung der Meldepflicht (Art. 72a Abs. 1 Bst. d), sofern die Voraussetzungen der Artikel 65a und Artikel 65c nach wie vor erfüllt sind.

Art. 73 Abs. 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Art. 75 Abs. 1 Bst. e

Mit der Anpassung werden die Gewinnanspruchsrechten von Ehegatten denen von Miterben und Veräusserern gleichgestellt.

Art. 76

Unter Beachtung des Ziels, den Betreibern mehr Entscheidungsbefugnis einzuräumen, kann ein Grundpfandrecht geschaffen werden, um einen Kredit zu sichern, auch wenn die maximale Belastung überschritten wird. Eine solche Überschreitung kann neu bewilligungsfrei erfolgen. In diesem Fall sind die Bedingungen von Art. 77 und 78 BGBB weiterhin zu beachten. Die Beachtung dieser Bestimmungen liegt jedoch neu in der Verantwortung der Kreditgeber und nicht mehr in der Verantwortung des Grundbuchamts. Jeder wird in der Lage sein, solche Darlehen abzuschliessen, so dass für alle die gleichen Bedingungen gelten.

Ohne eine vorausgesetzte Bewilligung fällt auch die Notwendigkeit der Anerkennung der Genossenschaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen dahin.

Art. 77 Abs. 3

Alleine die Gläubiger müssen zukünftig sicherstellen, dass Darlehen zum festgelegten Zweck verwendet werden. Da die Behörde von der Aufgabe entbunden ist, die Belastungsgrenze übersteigenden Darlehen zu bewilligen, ist sie auch von der Pflicht entbunden, über diese zu wachen.

Art. 78 Abs. 3

Redaktionelle Änderung und Streichung der Gültigkeit sowie Streichung des Passus, der die prüfende Behörde erwähnt, weil vorgesehen ist, dass die Behörde Prüfungen nicht mehr vornimmt bzw. keine Bewilligungen nach Art. 76 Abs. 2 (alt) mehr erteilt.

Art. 79

Dieser Artikel wird aufgrund der Anpassung in Art. 76 BGBB obsolet und wird deshalb aufgehoben.

Art. 81 Abs. 1

Im Zuge der Neuregelung der Grundpfanddarlehen müssen auch die Aufgaben des Grundbuchverwalters neu geregelt werden (Anpassung Belastungsgrenze).

Art. 83

Neu soll die Behörde auch von Amtes wegen tätig werden, wenn sie Kenntnis erhält von einem nicht bewilligten Erwerb von Anteilsrechten. (Der Erwerb von Anteilsrechten ist in Art. 65c geregelt.)

Art. 84

Neu soll auch über öffentlich-rechtliche Fragen zu den Anteilsrechten an juristischen Personen eine Feststellungsverfügung verlangt werden können. Ein schutzwürdiges Interesse ist jedoch immer erforderlich, dies ergibt sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts.