Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Im Zuge der Änderung der Bestimmungen zur Belastungsgrenze, nach denen diese nicht mehr behördlich bestimmt wird, erübrigt sich eine Feststellung in diesem Bereich (Bst. a).

Art. 87

Liegt eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BGBB vor, so bestehen Vorkaufsrechte an Anteilsrechten (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 BGBB). Auch der an Anteilsrechten Vorkaufsberechtigte muss daher die Schätzung des Ertragswertes verlangen können (Abs. 3 Bst. b).

Aufgrund der Änderung von Art. 76 BGBB wird Abs. 3 Bst. c angepasst.

Es ergeben sich Änderungen aufgrund der neuen Bestimmungen zu juristischen Personen und durch die Schätzung des Ertragswertes durch Expertinnen und Experten; auch die Gesellschaft wird über neue Ertragswerte informiert (Abs. 4).

Art. 88 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 2

Es ist vorgesehen, dass die Zuständigkeit bezüglich BGBB per 1. Januar 2019 vom EJPD zum WBF wechselt. Entsprechend soll in den entsprechenden Abschnitten der Verweis auf das EJPD durch WBF ersetzt werden und die Organisationsverordnungen der beiden Departemente sowie die Verordnung zum Bäuerlichen Bodenrecht (VBB) im Rahmen des nächsten agrarpolitischen Verordnungspakets angepasst werden.

Art. 90 Abs. 1 Bst. c

Mit der Änderung des Art. 76 müssen die kantonalen Behörden nicht mehr über Überschreitungen der Belastungsgrenze entscheiden.

Art. 91

Hier muss der Regelungsbereich des Bundesrates entsprechend der Beschlüsse zu Delegationsnormen angepasst werden.

Nach der Änderung von Art. 76 BGBB gibt es zudem keine Anerkennung von Genossenschaften und privatrechtlichen Stiftungen sowie kantonalen Institutionen mehr, so dass Absatz 3 über die Zuständigkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in diesem Bereich nicht mehr gilt.

Art. 95c

Der Gesetzgeber hat beim Inkrafttreten des BGBB am 1. Januar 1994 Übergangsbestimmungen für das Privatrecht und für die übrigen Bestimmungen geschaffen. Für die später folgenden Revisionen des BGBB wurden nur teilweise entsprechende Übergangsbestimmungen geschaffen. Zur Schaffung von Klarheit und Rechtssicherheit ist für die anstehende Revision des BGBB eine entsprechende Übergangsbestimmung zu schaffen.

Änderung eines anderen Erlasses

Art. 212 Abs. 3 Zivilgesetzbuch

Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass der Gewinnanspruch bzw. die Mehrwertbeteiligung im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestimmt wird. Zudem wird präzisiert, wie die güterrechtlichen Berechnungen anzustellen sind. Dazu wird ein Verweis auf das BGBB vorgenommen, in dem der Gewinn im Kontext des Gewinnanspruchsrechts der Miterben definiert ist.

3.2.8 Erläuterungen zum Gesetzesentwurf landwirtschaftliches Pachtrecht

Art. 27 Abs. 1 und 4

Die Dauer der Pachterstreckung wird auf 3 Jahre beschränkt. Diese Regelung wird neu in Abs. 1 integriert. Da dem Richter aufgrund der neu fixen Dauer der Pachterstreckung kein Ermessen in der Festlegung der Verlängerung mehr zukommt, wird Abs. 4 aufgehoben.