Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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Art. 37

Momentan gilt der landwirtschaftliche Pachtzins bei Gewerben für Boden, Ökonomiegebäude und die Betriebsleitendenwohnung. Der Pachtzins für diese Wohnungen ist wesentlich niedriger als der erzielbare Mietzins nach Mietrecht. Neu wird der landwirtschaftliche Pachtzins für Gewerbe auf den Boden und die Ökonomiegebäude beschränkt. Für die Betriebsleitendenwohnung kann somit ein ortsüblicher Mietzins verlangt werden. Dies mit dem Zweck, die Verpachtung von Gewerben attraktiver zu machen und so deren Angebot auf dem Pachtmarkt (für Quereinsteigende) zu erhöhen.

Art. 38

Abs. 1 Bst. a

Das in Buchstabe a erwähnte Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen ist nicht mehr in Kraft. Der entsprechende Verweis auf die angemessene Verzinsung des Ertragswert wurde aktualisiert (neu: Art. 10 BGBB67). Es handelt sich nur um eine formelle Anpassung.

Abs. 2 und 3

Die Zuschläge für die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke werden aufgehoben. Auch mit dieser Aufhebung wird das Ziel verfolgt, die relative Attraktivität der Verpachtung von Gewerbe (im Vergleich zur Verpachtung einzelner Parzellen) durch die Annäherung der Pachtzinsen beider Objektarten zu erhöhen. Damit soll sich das Angebot auf dem Markt für Gewerbe erhöhen und sich so die Situation von Akteuren, die auf der Suche nach Gewerben zur Pacht sind, verbessern.

Art. 39

Die Bestimmung der Miete der Betriebsleitendenwohnung (Mietzins abzüglich Nebenkosten) wird genauer geregelt.

Art. 43

Die Einsprachemöglichkeit gegen die Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke wird aufgehoben. Da die Pachtzinse für Grundstücke nach heutigem Recht weder bewilligt noch gemeldet werden müssen, sind die Kontrollmöglichkeiten auf Seiten der Kantone ohnehin gering.

In der Praxis ist festzustellen, dass das gesetzlich zulässige Mass für den Pachtzins von landwirtschaftlichen Grundstücken regelmässig überschritten wird.

Art. 58

In Absatz 1 wird das EJPD durch das WBF ersetzt (vgl. Erläuterung zu Art. 88 BGBB).

67 SR 211.412.11