Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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der Übergangsfrist dürfte sich der Verwaltungsaufwand der Kantone im Bereich der AOC-Gesetzgebung verringern. Sie sind weiterhin für die Kontrolle der Anforderungen der Pflichtenhefte für geografische Angaben für den Weinbau und der Anforderungen an die Weinproduktion zuständig, die künftig auch die Kontrolle der aktuellen Weinlese umfassen soll. Der Bund wird die Kantone bei der Durchführung dieser Kontrolle ähnlich wie in den vergangenen Jahren mit rund 0,9 Millionen Franken jährlich unterstützen.
Massnahmen des Zahlungsrahmens Direktzahlungen
Einführung neuer Elemente im ÖLN und neuer Produktionssystembeiträge: Diese Neuerungen
werden bei den Kantonen Mehraufwände auslösen, da solche Neuerungen erfahrungsgemäss viel Informations- sowie Ausbildungs- und Beratungsaufwand erfordert. Zudem müssen die Kantone ihre IT-Systeme an die geänderten Rahmenbedingungen anpassen.
Einbezug der Grundkontrollen des Gewässerschutzes in den ÖLN: Die Kontrolle mit einfachen
Sichtkontrollen führt zu einem effizienteren und einfacheren Vollzug, indem der bisherige Prozess der Verfügungen wegfällt. In den ersten Jahren nach der Einführung könnte es jedoch zu einer vorübergehenden Zunahme festgestellter Mängel mit entsprechenden Sanktionen führen. Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft: Die Handlungsfreiheit der Kantone und
Regionen wird deutlich erhöht. Die Kantone und allenfalls Regionen sind angehalten, langfristige und standortangepasste Ziele und darauf abgestimmte Massnahmen zu entwickeln. Die Erarbeitung der regionalen landwirtschaftlichen Strategien hat einen vorübergehenden administrativen Mehraufwand für die Kantone und Regionen zur Folge. Mit einem Kofinanzierungsanteil von 30 % übernehmen sie auch mehr finanzielle Verantwortung als bei den bisherigen Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträgen.
Biodiversitätsbeiträge: Die Prüfung und Bewilligung der gesamtbetrieblichen Biodiversitätsför-
derkonzepte sowie die Anpassung der kantonalen IT-Instrumente erfordern einen substanziellen Initialaufwand. Die Nachfrage nach Beratung der Landwirtschaftsbetriebe im Bereich Biodiversität wird bei der Einführung steigen, speziell für die Erstellung der Betriebskonzepte. Auch nach der Einführung des neuen Systems dürfte der Ressourcenbedarf bei den Kantonen gegenüber heute leicht erhöht sein bis sich das neue System eingespielt hat.
Die Aufhebung der Vermögens- und Einkommensbegrenzungen bei den Übergangsbeiträgen
bedeutet ein Minderaufwand für die Kantone.
Massnahmen ausserhalb der Zahlungsrahmen
Änderungen im Bereich des Boden- und Pachtrechtes: Diese führen in den Kantonen zu einer
administrativen Entlastung, da verschiedene Bewilligungs- und Kontrollverfahren nicht mehr benötigt werden. Die Regelungen für juristische Personen verbessern die Rechtssicherheit und die Kontrolle beim Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts.
Gemeinden und Kantone profitieren von der neuen Regelung bei der Gewerbeverpachtung mit
höheren Pacht-, resp. Mieteinnahmen. Hingegen entstehen mit dem Wegfall der Zuschläge zum Basispachtzins bei der Verpachtung von Parzellen finanzielle Mindereinnahmen.
Aufgrund der Änderung von Artikel 12 Absatz 4 GSchG müssen die zuständigen Vollzugsbe-
hörden kontrollieren, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation erfüllt sind. Für die sachgemässe Verwertung ist von Bedeutung, dass sich das häusliche Abwasser und der feste Hofdünger nicht wie bei der üblichen Rinder- und Schweinehaltung automatisch in der Güllegrube zu einem verwertbaren Gemisch vermischen. Deshalb sind zusätzliche Arbeitsschritte zur Herstellung der künstlichen Gülle erforderlich. Die nötigen Kontrollen liegen in der Verantwortung der zuständigen Vollzugsbehörden. Der Mehraufwand für die Kantone hängt davon ab, wie viele Betriebe von der neuen Regelung Gebrauch machen.
Artikel 14 Absatz 2 GSchG: Um die Anforderung nach einer ausgeglichenen Düngerbilanz nach
Artikel 14 Absatz 1 GSchG weiterhin kontrollieren zu können, müssen auch alle Abgaben von Hofdünger, welche ohne landwirtschaftliche Verwertung verbrannt oder anderweitig energetisch genutzt werden sollen, im Informationssystem nach Artikel 165f LwG erfasst werden (vgl. Art. 14 Abs. 5 GSchG). Damit werden z.B. mit den Verbrennungsanlagen zusätzliche, bei den Kontrollen zu erfassende Abnehmer für Hofdünger hinzukommen und der Kontrollaufwand im Bereich der Nährstoffbilanz der landwirtschaftlichen Betriebe erhöht sich entsprechend.