Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 144Fedlex · Erläuternder Bericht

Massnahmen des Zahlungsrahmens Direktzahlungen

 Ökologischer Leistungsnachweis: Die Konkretisierung der neuen Elemente auf Verordnungsstufe, die Anpassung der IT-Systeme sowie die Vollzugsunterstützung haben einen befristeten Mehraufwand zur Folge.

 Biodiversitätsbeiträge: Die konzeptionelle Ausarbeitung des Programms, die Anpassung der Bundes-IT-Systeme sowie die Vollzugsunterstützung bringen einen Mehraufwand mit sich.

 Produktionssystembeiträge: Die Konkretisierung der neuen Elemente auf Verordnungsstufe, die Anpassung der IT-Systeme sowie die Vollzugsunterstützung führen vorübergehend zu einem Mehraufwand.

 Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft: Die Bündelung heute inhaltlich separat geregelter Instrumente führt für den Bund zu einer kurzfristigen administrativen Mehrbelastung. Dank der vorgesehenen Übergangsphase (2022 bis 2025) sind diese kurzfristigen Mehraufwände jedoch bewältigbar.

Massnahmen ausserhalb der Zahlungsrahmen

 Keine Auswirkungen

Personelle Gesamtauswirkungen: Die AP22+ führt in der Einführungsphase insgesamt zu einem personellen Mehraufwand, der mit den bestehenden Personalressourcen durch eine Priorisierung der Aufgaben bewältigt werden kann. Nach der Einführungsphase sollte sich der Aufwand im bisherigen Rahmen bewegen.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone (Personell, Finanziell, Informatik)

Massnahmen des Zahlungsrahmens Produktionsgrundlagen

 Geltungsbereich LwG (Art. 3 Abs. 3 LwG): Die beantragte Neuregelung hat keine raumplanerischen Auswirkungen, da ohne Änderung des Raumplanungsgesetzes Fische, Insekten und andere, nicht als landwirtschaftliche Nutztiere geltenden Organismen, weiterhin nur als Nebengewerbe ohne engen sachlichen Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb in der Landwirtschaftszone produziert werden dürfen (Art. 24b Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 RPV). Es ist darum mit keiner wesentlichen Zunahme entsprechender Betriebszweige zu rechnen. Wer aber die raumplanerischen Bedingungen erfüllt und eine Bewilligung für die Produktion in bestehenden Gebäuden erhält, wird damit den Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz sowie den Vorsorgemassnahmen für Pflanzenschutz und Produktionsmittel nach Landwirtschaftsgesetz unterstellt.

 Wirtschaftliche Prüfung (Art. 89, Abs. 1 Bst. b LwG): auch wenn es sich um einen pragmatischen Ansatz handelt, ist doch mit zusätzlichem Aufwand bei der Gesuchprüfung zu rechnen.

 Regionale landwirtschaftliche Strategien (Art. 87 Bst. l): Für die Kantone ist in der Grundlagenerarbeitung mit einem Mehraufwand zu rechnen. Dank der geplanten Übergangsfristen dürfte dieser Mehraufwand jedoch mit bestehenden personellen Ressourcen zu bewältigen sein. Es ist weiter zu erwarten, dass Gemeinden und Regionen in die Strategieprozesse einbezogen werden. Somit ergibt sich für die Gemeinden indirekt die Möglichkeit einer besseren Finanzplanung, insbesondere für die landwirtschaftlichen Infrastrukturanlagen.

 Aufhebung Investitionskredite für Wohnbauten: Reduktion des Arbeitsaufwandes für die Kantone, da jährlich zirka 380 Gesuche weniger bearbeitet werden müssen. Es ist jedoch zu beachten, dass Investitionskredite in der Regel durch ein Grundpfand sichergestellt werden. Die Aufnahme neuer Grundpfandschulden (Bankhypotheken) löst deshalb in vielen Fällen weiterhin bei den kantonalen Vollzugsstellen eine Prüfung der Tragbarkeit bezüglich Sicherstellung der laufenden Investitionskredite aus.

Massnahmen des Zahlungsrahmens Produktion und Absatz

 Abschaffung Inlandleistung: Einzelne Kantone (z.B. Bern) unterstützen die überwachten, öffentlichen Märkte mit separaten finanziellen Beiträgen. Diese Kantone müssten sich bezüglich der überwachten, öffentlichen Märkte neu ausrichten.

 Weinwirtschaft: Die Verantwortung für die Definition von Weinen mit geografischer Angabe (AOP/IGP) geht von den Kantonen auf repräsentative Produzentengruppierungen über. Nach