Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 16 Seiten
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Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-
Waffenrichtlinie
Art. 18
Gemäss Art. 5b der geänderten EU-Waffenrichtlinie ist sicherzustellen, dass bei der Übertragung von Feuerwaffen die Identität des Käufers überprüft wird. Das WG sieht daher vor, dass eine Person, die eine meldepflichtige Feuerwaffe überträgt, der Meldestelle eine Kopie des Ausweises des Erwerbers zustellen muss (Art. 11 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 11 Abs. 3 WG).
Gestützt darauf wird im neuen Art. 18 Abs. 3bisWV festgehalten, dass bei der Übertragung einer meldepflichtigen Feuerwaffe stets auch eine Kopie des Ausweises des Erwerbers zu erstellen ist. Weiter wird Art. 18 Abs. 4 WV ergänzt: Wurde eine Feuerwaffe übertragen, ist neben dem Strafregisterauszug und dem schriftlichen Vertrag auch die Ausweiskopie aufzubewahren. Sämtliche Dokumente sind der kantonalen Meldestelle zuzustellen.
Art. 22
Auch im Fall des Erwerbs einer Feuerwaffe durch Erbgang ist der Meldestelle eine Kopie des Ausweises des Erwerbers zuzustellen (vgl. Art. 11 Abs. 2 nBst. d i.V.m. Art. 11 Abs. 4 WG) Art. 22 Abs. 2 WV wird entsprechend ergänzt.
Art. 24a
Mit Inkrafttreten der Änderung des WG dürfen Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität nur noch von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind. In der vorliegenden Bestimmung wird daher festgehalten, dass eine Person, die eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, das Vorhandensein einer Ausnahmebewilligung oder einer Besitzbestätigung für eine entsprechende Waffe zu prüfen hat (vgl. für die Ausstellung von Besitzbestätigungen den neuen Artikel 71 Absatz 3).
Die Besitzer von Ordonnanzwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, verfügen nicht über eine Ausnahmebewilligung oder eine Besitzbestätigung (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG). Sie können ihre Berechtigung zum Kauf von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität aber mittels dem Eintrag im Dienstbüchlein nachweisen, aus dem die Übernahme der Waffe hervorgeht.
Magazine mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen stellen dann "Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität" dar, wenn sie in halbautomatische Handfeuerwaffen eingesetzt werden können (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2bisWG). Sind sie gleichzeitig auch mit Faustfeuerwaffen kompatibel, rechtfertigt es sich jedoch nicht, ihren Erwerb zwingend von einer Ausnahmebewilligung oder Besitzbestätigung abhängig zu machen. Vielmehr sollen sie auch bei Vorlage eines Waffenerwerbsscheins oder eines gültigen Europäischen Feuerwaffenpasses erworben werden können.
Art. 25
Aufgrund der Totalrevision von Art. 5 WG ist die Referenz des vorliegenden Artikels anzupassen. Zudem ist den Absätzen 1 und 2 kein direkter Verweis auf einen bestimmten Buchstaben von Art. 5 Abs. 1 WG mehr möglich, sondern es ist zu umschreiben, um welche Feuerwaffen es geht.