Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 16 Seiten
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Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-
Waffenrichtlinie
Formulare prüfen.
Absatz 3: Sollten in der Vernehmlassung zum vorliegenden Entwurf weitere zum Nachweis taugliche Dokumente vorgeschlagen werden, so können sie diesen Dokumenten gleichgestellt werden.
Art. 13g
Ausnahmebewilligungen an Sammler und Museen (Art. 5 Abs. 6 i.V.m. Art. 28c Abs. 1 Bst. a, Art. 28c Abs. 2 Bst. c und Art. 28e WG) können nur erteilt werden, wenn angemessene Vorkehrungen im Sinne von Art. 26 WG zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen wurden (Art. 28e Abs. 1 WG). Die Kantone können die Anforderungen an diese Vorkehrungen präzisieren. Die zuständige kantonale Behörde kann die Ausnahmebewilligungen gestützt auf Artikel 9b Absatz 1 mit entsprechenden Auflagen versehen.
Art. 13h
Vorliegender Artikel regelt die Form der Gesuche um Ausnahmebewilligungen für Sammlerinnen, Sammler und Museen. Er orientiert sich an Artikel 13d, welcher die Erteilung der Ausnahmebewilligung für Sportschützen regelt. Neben einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und einer Ausweiskopie ist dem Gesuch auch der Nachweis des Erbringens der angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung nach Art. 28e Abs. 1 WG (vgl. dazu Artikel 13g) und das aktuelle Verzeichnis nach Art. 28e Abs. 2 WG einzureichen.
Im Übrigen ist auf die Ausnahmebewilligungen für Sammlerinnen, Sammler und Museen Artikel 9b des Entwurfs anwendbar (entspricht dem bisherigen Artikel 71 Abs. 1 und 3). Wie bei allen Ausnahmebewilligungen gilt demnach, dass die Bewilligung grundsätzlich nur für eine einzige Waffe oder einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil erteilt wird (Artikel 9b Absatz 1). Im konkreten Fall kann es aber sinnvoll sein, für den Erwerb mehrerer Waffen oder wesentlicher Waffenbestandteile, die im gleichen Zeitraum erworben werden, eine einzige Bewilligung zu erteilen (vgl. analog für die Waffenerwerbsscheine Art. 9b Abs. 1 WG und Art. 16 Abs. 1 WV).
Art. 14
Im Einleitungssatz des vorliegenden Artikels ist ausdrücklich auf die Voraussetzungen von Art. 28c Abs. 3 WG hinzuweisen.
Die Sachüberschrift von Artikel 14 wird neu zum Titel des 5. Abschnitts, wobei die Referenz angepasst wird.
Art. 15
In Absatz 1 dieser Bestimmung wurde bisher festgehalten, dass im Gesuch um Waffenerwerbsschein die „Angabe der Waffenart“ zu machen ist. Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass der Hersteller, die Bezeichnung, der Kaliber und die Nummer der Waffe zu bezeichnen sind. Dies, damit das kantonale Waffenbüro beurteilen kann, ob für die Waffe tatsächlich ein Waffenerwerbschein erteilt werden kann oder dafür eine Ausnahmebewilligung notwendig ist.