Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 16 Seiten
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Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-
Waffenrichtlinie
1 Ausgangslage
Die Europäische Union (EU) hat am 17. Mai 2017 eine Änderung der EU-Waffenrichtlinie1 verabschiedet.2 Am 31. Mai 2017 wurde diese der Schweiz als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat der EU am 16. Juni 2017 mitgeteilt, die Richtlinie unter Vorbehalt der „Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen“ zu übernehmen und umzusetzen. Am 28. September 2018 hat die Bundesversammlung diesen Notenaustausch genehmigt und gleichzeitig eine Änderung des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) verabschiedet, mit der die geänderten Bestimmungen der EU-Waffenrichtlinie3 auf Gesetzesstufe umgesetzt werden.4
Zur Umsetzung der Änderung der EU-Waffenrichtlinie bzw. der Änderungen des WG sind auch Anpassungen der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) vorzunehmen. Bundesrat und Parlament haben sich für pragmatische Änderungen im WG ausgesprochen. Diesem Tenor folgt auch der Entwurf für die Änderungen der WV. Unter anderem bleiben verschiedene Fragen zu den Ausnahmebewilligungen für Sportschützen zu regeln. So ist festzulegen, was unter dem Begriff der „Regelmässigkeit“ des sportlichen Schiessens zu verstehen ist. Gemäss dem Entwurf genügen dafür fünf Schiessen innerhalb von fünf Jahren. Die Gebühr für diese Ausnahmebewilligungen beträgt Fr. 100.–.
Die Anpassungen, welche die geänderte EU-Waffenrichtlinie beim Informationsaustausch zwischen den Schengen-Staaten vorsieht, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verordnungsprojekts. Hingegen enthält der Entwurf bereits die technischen Spezifikationen für die Markierung von Waffen. Der Inhalt der entsprechenden Durchführungsrichtlinie der EU-Kommission ist bereits hinlänglich bekannt.
2 Grundzüge der Vorlage
Der vorgelegte Entwurf für die Änderung der WV regelt insbesondere folgende Punkte näher:
Ausnahmebewilligungen für Sportschützen
Mit der Änderung des WG werden verschiedene halbautomatische Feuerwaffen neu in die Kategorie der verbotenen Waffen überführt. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb der be-
1 Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13. September 1991, S. 51, zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/51/EG, ABl. L 179 vom 8. Juli 2008, S. 5).
2 Die Änderung erfolgt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24. Mai 2017, S. 22).
3 Wird im Folgenden der Ausdruck „geänderte EU-Waffenrichtlinie“ oder „EU-Waffenrichtlinie“ verwendet, so ist die Richtlinie 91/477/EWG in ihrer durch die Richtlinie (EU) 2017/853 geänderten Fassung gemeint.
4 BBl 2018 6085