Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 16 Seiten

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Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-

Waffenrichtlinie

des nichtgewerbsmässigen Umbaus von Waffen zu Waffen nach Art. 5 Abs. 1 oder 2 WG). Die Ausführungsbestimmung zum neuen Art. 19 Abs. 2 WG findet sich im nachfolgenden Artikel 32a.

Art. 32a

In Art. 19 Abs. 2 WG wird der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu waffenerwerbsscheinpflichtigen oder meldepflichtigen Waffen geregelt. Der vorliegende Artikel führt diese Bestimmung näher aus.

Absatz 1: Gemäss Art. 19 Abs. 2 WG gelten die einschlägigen Vorschriften des WG, die beim Erwerb zu beachten wären, für den Umbau sinngemäss. Die sinngemäss anwendbaren Bestimmungen werden einzeln aufgezählt. Analog werden im vorliegenden Absatz jene Bestimmungen aufgezählt, die auf Verordnungsebene sinngemäss anwendbar sind.

Absatz 2: Die Bewilligungen ("Waffenerwerbsscheine"), die in sinngemässer Anwendung von Art. 8 und 9 WG bzw. Art. 15 WV erteilt werden, sind vom Besitzer der Waffe einzuholen. Sie können mit Auflagen versehen werden. Zu denken ist dabei etwa an eine Prüfung der Waffe oder ein Verkaufsverbot.

Absätze 3 und 4: Bei meldepflichtigen Waffen trifft die Meldepflicht (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 WG) die umbauende Person. Dabei sind der Meldestelle jene Angaben zum Besitzer der umgebauten Waffe zu machen, die im Fall der Übertragung einer meldepflichtigen Waffe zum Erwerber zu machen wären. Die Meldung hat vorgängig zu erfolgen und die Informationen über die vorzunehmenden Abänderungen zu enthalten, sodass gegenüber dem Besitzer nötigenfalls noch Auflagen erlassen werden können (vgl. soeben Absatz 2).

Art. 33a

Dieser Artikel übernimmt die Regelung des bestehenden Artikels 71 Absatz 1. Letztere Bestimmung wird aufgehoben und in den neuen Artikel 9b Absatz 1 überführt. Sie ist indes auch auf die Ausnahmebewilligungen nach den Art. 32 und 33 WV anwendbar.

Art. 34

Art. 34 Abs. 1 Bst. c WV verlangt den Nachweis, „dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig sind und dass der Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die Gegenstände ist“. Neu wird klargestellt, dass es sich dabei um alternative Nachweise handelt, indem das Wort „und“ durch „oder“ ersetzt wird.

Aufgrund der Totalrevision von Art. 5 WG sind zudem die Verweise im Erlasstext des vorliegenden Artikels anzupassen.

Art. 35

Aufgrund der Totalrevision von Art. 5 WG sind die Verweise im Erlasstext des vorliegenden Artikels anzupassen.