Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-

Waffenrichtlinie

unter Art. 42b Abs. 2 WG fallen. Dadurch kann der Waffenbesitzer diese Tatsache im Alltag nachweisen. Dies ist zum Beispiel beim Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität erforderlich (vgl. Artikel 24a).

Anhang 1

In Bst. c von Anhang 1 WV werden die Gebühren festgelegt, die bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Vermitteln und das Verbringen in das Schweizerische Staatsgebiet von Waffen erhoben werden. Soweit der Erwerb oder das Vermitteln bewilligt wird, wird die Gebühr vom dafür zuständigen Kanton erhoben (kantonale Ausnahmebewilligung; vgl. Art. 5 Abs. 6 WG). Soweit das Verbringen ins Schweizerische Staatsgebiet bewilligt wird, werden die Gebühren vom Bund erhoben (Ausnahmebewilligung durch die Zentralstelle Waffen von fedpol; vgl. Art. 5 Abs. 7 WG).

Gemäss dem bisherigen Bst. c Ziff. 4 wird für Ausnahmebewilligungen betreffend Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen eine Gebühr von Fr. 150.– verlangt. Neu gilt dieser Gebührenansatz nur noch für Serienfeuerwaffen.

Die Ausnahmebewilligungen für halbautomatische Feuerwaffen werden neu von Bst. c Ziff. 4biserfasst. Für diese Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr von Fr. 100.– verlangt. Dieser Ansatz kommt also insbesondere auch auf die Ausnahmebewilligungen für Sportschützen (vgl. Artikel 13c ff.) zur Anwendung. Die Gebühr liegt unter jener für eine Seriefeuerwaffe (Fr. 150.–), aber über jener für einen Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe (Fr. 50.–). Dadurch wird dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen.

Für die Meldungen des rechtmässigen Besitzes nach Art. 42b Abs. 1 WG bzw. Artikel 71 Absatz 1 des Entwurfs werden keine Gebühren erhoben.

Bei Bst. c Ziff. 5, 6 und 7 sowie bei Bst. d werden die Verweise angepasst. Bei Bst. c Ziff. 7 ist zudem eine redaktionelle Anpassung erforderlich.

Anhang 3

Gemäss Artikel 61 Absatz 5bisdes Entwurfs dürfen die für die Erteilung von waffenrechtlichen Bewilligungen zuständigen Behörden und die Zollbehörden bis 10 Jahre nach Vernichtung der Waffe auf die Daten der Waffenregister zugreifen. Jene Behörden, die im Bereich der Prävention von Straftaten oder der Verfolgung von Straftaten tätig sind, dürfen bis 30 Jahre nach Vernichtung der Waffe (d.h. bis zur Löschung der Daten) darauf zugreifen.

Gestützt darauf ist in Anhang 3 der WV die Spalte „Informationssystem nach Art. 32a Abs. 3 WG“ anzupassen (Zugriff auf das gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen): Die Zugriffe für die Zentralstelle Waffen, für das Grenzwachtkorps und für die kantonalen Waffenbüros sind auf 10 Jahre nach Vernichtung der Waffe zu begrenzen (neue Kennzeichnung „Aa“). Der Zugriff der Abteilung Ermittlungen und Spezialeinsätze der BKP, der Einsatzzentrale von fedpol, der kantonalen Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften ist hingegen nicht entsprechend zu beschränken.

Bei dieser Gelegenheit werden zudem die Bezeichnungen der Direktionsbereiche von fedpol, die unterdessen geändert haben, aktualisiert.