Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 16 Seiten

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Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-

Waffenrichtlinie

Richtlinie und der Definition des Begriffs in Artikel 6 Absatz 3 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) näher präzisiert. Es ist darunter das Aushandeln und das Organisieren von Transaktionen zu verstehen.

Art. 9b

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 71 Absätze 1 und 3, der aus Gründen der Gesetzessystematik aufgehoben wird. Die Regelungen werden materiell nicht geändert.

Art. 9c

Personen mit Wohnsitz im Ausland sowie ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung, jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen dem Gesuch um Waffenerwerbsschein eine Bestätigung ihres Wohnsitz- bzw. Heimatstaates beilegen (Art. 9a WG und Art. 15 Abs. 2 Bst. c WV). Die vorliegende Bestimmung stellt klar, dass diese Voraussetzung auch für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gilt (vgl. dazu auch Art. 6a Abs. 2 und Art. 6b WG).

Art. 10 / Art. 13a

Der bisherige Artikel 10 wird verschoben und wird neu zum Artikel 13a.

Die Absätze 1 und 2 des bisherigen Artikels 10 werden zu den Absätzen 1 und 3 des neuen Artikels 13a. Sie erfahren keine Änderungen.

Der Absatz 2 des neuen Artikels 13a entspricht dem bisherigen Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe b, der aus Gründen der Gesetzessystematik aufgehoben wird. Die Regelung wird materiell nicht geändert.

Art. 13b

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a, der aus Gründen der Gesetzessystematik aufgehoben wird. Die Regelung wird materiell nicht geändert. Sie ist allerdings nicht mehr auf Feuerwaffen anwendbar (da diesbezüglich die Artikel 13c bis 13f des Entwurfs gelten), sondern nur noch auf Schlag- und Wurfgeräte im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG, soweit diese unter Art. 5 Abs. 2 Bst. b WG fallen. Zu denken ist insbesondere an Gegenstände wie Schlagruten und Nunchakus, die bei asiatischen Kampfsportarten verwendet werden.

Art. 13c

Mit der Änderung des WG werden verschiedene halbautomatische Feuerwaffen neu in Art. 5 WG aufgeführt (vgl. Art. 5 Abs. 1 WG). Damit eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb und den Besitz dieser Feuerwaffen erteilt wird, muss ein "achtenswerter Grund" vorliegen (Art. 5 Abs. 6 i.V.m. Art. 28c Abs. 1 Bst. a WG). Das sportliche Schiesswesen stellt einen solchen achtenswerten Grund dar (Art. 28c Abs. 2 Bst. b WG). Für die Erteilung der entsprechenden Ausnahmebewilligungen soll schweizweit eine einheitliche Regelung bestehen. Diese sind in der WV daher im Einzelnen zu regeln.