Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 16 Seiten

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Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-

Waffenrichtlinie

Absatz 1: Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an Sportschützen ist, dass keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen (Art. 28c Abs. 1 Bst. b WG). Weiter müssen die vom WG vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 28c Abs. 1 Bst. c WG). So sind die Ausnahmebewilligungen auf Feuerwaffen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c WG beschränkt (Art. 28d Abs. 1 WG). Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 28d Abs. 2 und 3 WG.

Absatz 2: Wie die Waffenerwerbsscheine (vgl. Art. 9b Abs. 1 WG) gelten auch die Ausnahmebewilligungen für Sportschützen für die ganze Schweiz und ermächtigen zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. Genauso wie bei den Waffenerwerbsscheinen (vgl. Art. 16 Abs. 1 WV) kann die zuständige kantonale Behörde für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen aber eine einzige Bewilligung ausstellen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

Absatz 3: Wie die anderen Ausnahmebewilligungen nach Art. 5 Abs. 6 WG sind auch die Ausnahmebewilligungen für Sportschützen zu befristen. Die Regelung des vorliegenden Absatzes entspricht wiederum jener für Waffenerwerbsscheine (vgl. Art. 9b Abs. 3 WG).

Art. 13d

Diese Bestimmung regelt die Form der Gesuche um Ausnahmebewilligungen für Sportschützen. Auch sie orientiert sich an jener, die für Waffenerwerbsscheine gilt (vgl. Art. 15 WV).

Art. 13e

Der Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens oder der Mitgliedschaft in einem Schiessverein ist fünf und zehn Jahre nach Erteilung der ersten Ausnahmebewilligung zu erbringen (vgl. Art. 28d Abs. 3 WG).

Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung wird festgehalten, ob der Nachweis über die Mitgliedschaft in einem Schiessverein oder über das regelmässige sportliche Schiessen erfolgt. Es kann nach fünf und zehn Jahren auch für den jeweils anderen Nachweis optiert werden.

Das sportliche Schiessen gilt dann als regelmässig, wenn innerhalb der vorangehenden Fünf-Jahres-Periode mindestens fünf Schiessen absolviert wurden. Der Nachweis ist dabei pro Person und nicht pro Waffe zu erbringen, d.h. die Zahl der erforderlichen Schiessen erhöht sich bei Verwendung mehrerer Waffen nicht. Dem einzelnen Schützen steht es frei, wie er die fünf Schiessen auf den fraglichen Zeitraum verteilt.

Die Schiessen müssen jedoch an verschiedenen Tagen stattgefunden haben. Dies ergibt sich daraus, dass es ein regelmässiges Schiessen nachzuweisen gilt. Auch werden dadurch Abgrenzungsprobleme vermieden.

Art. 13f

Dieser Artikel regelt die Form der Nachweise des regelmässigen sportlichen Schiessens bzw. der Vereinsmitgliedschaft näher.

Absatz 2: Bei Zweifeln können die Kantone die Zuständigkeit einer Person zum Visieren der