Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 16 Seiten

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Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-

Waffenrichtlinie

4 Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bund

Für die vorgesehenen elektronischen Meldungen der Waffenhändler an die kantonalen Waffenbüros soll eine einheitliche Lösung realisiert werden. Der Bund wird sich aktiv mit Fachwissen an den Arbeiten zum Ausbau der kantonalen IT-Systeme beteiligen sowie einen Beitrag an die Kosten leisten.5 Der Bundesrat hat bereits eine finanzielle Beteiligung von insgesamt Fr. 500‘000.– (verteilt auf die Jahre 2019 und 2020) bewilligt.

Weiter werden gewisse Anpassungen an den Informatiksystemen des Bundes notwendig. Dies zum Beispiel aufgrund der Änderungen bei der Markierung von Waffen. Diese Kosten können noch nicht abschliessend beziffert werden.6

Personelle Auswirkungen sind für den Bund aufgrund der Umsetzung der geänderten EU-Waffenrichtlinie nach wie vor nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf die Kantone

Gestützt auf die neuen Bestimmungen des WG werden die kantonalen Waffenbüros die Meldungen des rechtmässigen Besitzes von Waffen, die neu in die Kategorie der verbotenen Waffen fallen, entgegenzunehmen haben (vgl. Art. 42b WG und vorgeschlagener Artikel 71 WV). Zudem wird die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für verbotene Waffen (gegenüber der bisherigen Erteilung von Waffenerwerbsscheinen) für die kantonalen Waffenbüros aufwendiger, da Sportschützen sowie Museen und Sammler zusätzliche Nachweise zu erbringen haben. Weiter müssen die Kantone die Voraussetzungen schaffen, die Meldungen über Transaktionen der Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen entgegenzunehmen und in den kantonalen Informationssystemen zu speichern (vgl. Art. 21 Absatz 1bisWG und vorgeschlagener Artikel 30a WV). Dies wird Anpassungen in den kantonalen Informationssystemen und im harmonisierten Informationssystem gemäss Artikel 32a Absatz 3 WG nach sich ziehen. Zudem wird die neue Datenaufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab Vernichtung der Feuerwaffe (vgl. vorgeschlagener Art. 66 Abs. 2 WV) und der Umstand, dass bei zusammengebauten Feuerwaffen alle wesentlichen Bestanteile markiert werden müssen (Aufhebung des bisherigen Art. 18a Abs. 1 Satz 2 WG), Anpassungen in den kantonalen Informationssystemen nach sich ziehen.7

In der Vernehmlassung zur Änderung des WG haben die Kantone zu den erwarteten Mehraufwänden Stellung genommen. Zudem wurden im August 2018 die Kantone Uri, Aargau und Zürich um eine neue Schätzung des personellen Mehrbedarfs gebeten. Die Schätzungen sind von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich ausgefallen. Es ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der Konkretisierungen, die mit dem vorliegenden Entwurf erfolgen, präzi-

5 vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, BBl 2018 1881 (nachfolgend: „Botschaft WG“), Ziff. 5.1.

6 Hinzu werden die Kosten des Informationsaustausches zwischen den Schengen-Staaten kommen, der mit der vorliegenden Verordnungsrevision noch nicht umgesetzt wird (vgl. Botschaft WG, Ziff. 5.1).

7 vgl. zum Ganzen Botschaft WG, Ziff. 5.2.