Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 16 Seiten

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Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-

Waffenrichtlinie

troffenen halbautomatischen Waffen werden unter anderem an Sportschützinnen und -schützen erteilt. Diese müssen nachweisen, dass sie entweder Mitglied eines Schiessvereins sind oder regelmässig an sportlichen Schiessen teilnehmen. Diese Nachweise sind nach fünf und zehn Jahren zu erbringen (neuer Art. 28d WG).

In der WV ist zu präzisieren, wann das Schiessen als „regelmässig“ gilt. Der Entwurf sieht vor, dass innerhalb der jeweiligen Fünf-Jahres-Periode mindestens fünf Schiessen absolviert werden müssen.

Die absolvierten Schiessen können gemäss dem Entwurf mit einem Formular, auf dem die Schiessen bestätigt werden, oder mittels Dienstbüchlein oder militärischem Leistungsausweis nachgewiesen werden.

Die Vereinsmitgliedschaft kann namentlich mit einer Bestätigung des Vereins, mit einem entsprechenden Auszug aus der Vereins- und Verbandsadministration des VBS (VVAdmin) oder mit der Lizenz des Schweizer Schiesssportverbands (SSV) belegt werden.

Ausnahmebewilligungen für Sammler und Museen

Auch Sammlerinnen, Sammler und Museen, welche die betroffenen halbautomatischen Waffen erwerben wollen, haben gemäss den neuen Bestimmungen des WG um Ausnahmebewilligungen zu ersuchen. Für den Erhalt der Bewilligungen müssen sie nachweisen, dass sie angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung getroffen haben und ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen ausnahmebewilligungspflichtigen Feuerwaffen umfasst (neuer Art. 28e WG).

Im Entwurf wird festgehalten, dass die Kantone die Anforderungen an die sichere Aufbewahrung präzisieren können. Zudem sieht er vor, dass die Sammler und Museen, wenn sie um eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer neuen Waffe ersuchen, jeweils den soeben erwähnten Nachweis und das soeben erwähnte Verzeichnis einreichen müssen.

Meldung des vorbestehenden Besitzes

Wer bei Inkrafttreten der Änderung des WG bereits im Besitz einer halbautomatischen Feuerwaffe ist, die nach dem neuen Recht in die Kategorie der verbotenen Waffen fällt, muss keine Ausnahmebewilligung einholen. Gemäss den neuen Bestimmungen des WG muss sie oder er den rechtmässigen Besitz aber innerhalb von drei Jahren dem kantonalen Waffenbüro melden. Keine solche Meldung muss für Waffen erfolgen, die bereits im Waffenregister registriert sind (neuer Art. 42b WG).

Der Entwurf sieht vor, dass die Meldung mit einem Formular gemacht wird, das ans Waffenbüro zu senden ist. Der Besitzstand bleibt gewahrt; die damaligen Erwerbsvoraussetzungen werden nicht nachträglich überprüft. Das Waffenbüro bestätigt auf Verlangen des Besitzers die Rechtmässigkeit des Besitzes der gemeldeten Feuerwaffen.

Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für halbautomatische Feuerwaffen (inkl. Ausnahmebewilligungen für Sportschützen) beträgt gemäss dem Entwurf Fr. 100.–. Für