Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 16 Seiten

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Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-

Waffenrichtlinie

die Meldung des rechtmässigen Besitzes sind keine Gebühren vorgesehen.

Elektronische Meldungen durch die Waffenhändler

Gemäss den neuen Bestimmungen des WG sind die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen verpflichtet, dem kantonalen Waffenbüro über die Beschaffung und über den Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen und wesentlichen Bestandteilen innerhalb von 20 Tagen elektronisch Meldung zu erstatten (Art. 21 Abs. 1bisWG).

Der Entwurf stellt klar, dass sich diese Meldepflicht lediglich auf Transaktionen von Feuerwaffen und von wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen bezieht. Weiter wird präzisiert, welche Transaktionen im Einzelnen zu melden sind und welche Angaben die Meldung zu enthalten hat. Zudem wird ausdrücklich festgehalten, dass die elektronische Meldung jene Meldungen ersetzt, welche die übertragende Person üblicherweise ans Waffenbüro zu erstatten hat.

Weitere wesentliche Punkte

Der Entwurf sieht zudem folgende inhaltlichen Änderungen der WV vor: Definition der Begriffe „Handfeuerwaffe“ und „Faustfeuerwaffe“, Begriff des „Ausrüstens“ von Feuerwaffen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, Anpassung des Begriffs des „wesentlichen Bestandteils“ von Feuerwaffen, Präzisierung des Begriffs des „Vermittelns“, Anpassung der Regelung betreffend Übertragung von meldepflichtigen Waffen (Inhalt der Meldung), Regelung des Erwerbs von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, Anpassung der Regelung betreffend Markierung von Feuerwaffen und wesentlichen Waffenbestandteilen, Regelung des nichtgewerbsmässigen Umbaus von Waffen, teilweise neue Regelung der Datenbearbeitung in den Waffenregistern und im harmonisierten Informationssystem (Löschfristen, Zugriffe).

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 3

Die geänderte EU-Waffenrichtlinie enthält eine Definition des Ausdrucks „wesentlicher Bestandteil“. Danach bezeichnet dieser Ausdruck „den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, gegebenenfalls einschliesslich Gehäuseober- und -unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück“ (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 EU-Waffenrichtlinie).

Nach Art. 3 Bst. a bis c WV gelten bei Handfeuerwaffen der Lauf, der Verschluss und das Verschlussgehäuse, bei Pistolen der Lauf, der Verschluss und das Griffstück sowie bei Revolvern der Lauf und der Rahmen als wesentliche Bestandteile. Diese Definition stimmt weitgehend mit der Definition von Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 der geänderten EU-Waffenrichtlinie überein. Neu ist aber bei Handfeuerwaffen auch das Abzuggehäuse (Unterteil des Gehäuses) zu nennen. Eine Ergänzung ist zudem in Bezug auf Revolver notwendig: Es ist zusätzlich die Trommel als wesentlicher Bestandteil aufzuführen.