Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 16 Seiten
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Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-
Waffenrichtlinie
Art. 52
Bisher enthielt Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung eine Liste der verschiedenen vom EJPD (fedpol) zu erstellenden Formulare. Diese wird nicht mehr aktualisiert, sondern gestrichen.
Art. 61
Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 3 der geänderten EU-Waffenrichtlinie sieht vor, dass die für die Erteilung von waffenrechtlichen Bewilligungen zuständigen Behörden und die Zollbehörden lediglich bis 10 Jahre nach Vernichtung der Waffe auf die Daten der Waffenregister zugreifen dürfen (Bst. a). Jene Behörden, die im Bereich der Prävention von Straftaten oder der Verfolgung von Straftaten tätig sind, dürfen bis 30 Jahre nach Vernichtung der Waffe darauf zugreifen (Bst. b). Dies wird im neuen Absatz 5bisvon Art. 61 WV festgehalten. Zudem wird Anhang 3 der WV entsprechend angepasst.
Art. 66
Gemäss der geänderten EU-Waffenrichtlinie müssen die in den Waffenregistern erfassten Daten neu 30 Jahre nach der Vernichtung der Waffe verfügbar sein (Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 der geänderten EU-Waffenrichtlinie). Daher wird in Art. 66 Abs. 2 WV präzisiert, dass die Daten während 30 Jahren nach Vernichtung der Waffe aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu löschen (Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 4 der geänderten EU-Waffenrichtlinie). Daher ist in Art. 66 Abs. 2 WV gleichzeitig der Ausdruck „mindestens“ zu streichen.
Art. 71
Der bestehende Artikel 71 betreffend kantonale Ausnahmebewilligungen wird aufgehoben, da er sich im Kapitel "Schlussbestimmungen" an der falschen Stelle befindet. Sein Inhalt wird in den neuen Artikel 9b, den neuen Artikel 13a Absatz 2 und den neuen Artikel 13b überführt.
Neu enthält Art. 71 WV Ausführungsbestimmungen zu Art. 42b WG:
Absatz 1: Um eine Feuerwaffe im Sinn von Art. 42b Abs. 1 WG zu melden, ist dem zuständigen kantonalen Waffenbüro das vom EJPD (fedpol) erstellte Formular einzureichen.
Unter die Meldepflicht fallen jene halbautomatischen Feuerwaffen, bei denen es sich um zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG) oder um kürzbare Handfeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d WG) handelt. Für die übrigen halbautomatischen Feuerwaffen ist nur dann eine Meldung erforderlich, wenn sie mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG; zum Begriff des „Ausrüstens“ vgl. Erläuterung zu Artikel 5a).
Absatz 2: Für die Waffen, die unter Art. 42b Abs. 2 WG fallen, ist keine Meldung erforderlich. Sie dürfen daher ohne weiteres auch mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet werden.
Absatz 3: Die kantonalen Waffenbüros bestätigen auf Anfrage oder von Amtes wegen den rechtmässigen Besitz von Feuerwaffen, die nach Art. 42b Abs. 1 WG gemeldet wurden oder