Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 16 Seiten
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Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-
Waffenrichtlinie
Art. 4a
Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG fallen halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind, unter die ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen (vgl. zum Begriff des "Ausrüstens" mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität Artikel 5a des Entwurfs; zum Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität vgl. Artikel 24a des Entwurfs).
Die Unterscheidung zwischen "Handfeuerwaffen" und "Faustfeuerwaffen" kann entscheidend dafür sein, ob ein Magazin als Ladevorrichtung mit hoher Kapazität gilt bzw. ob eine Feuerwaffe in die Kategorie der verbotenen Waffen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG fällt. Diese Begriffe sind daher näher zu definieren.
Bei der Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob die Waffe eine Länge von 60 cm überschreitet (z.B. Sturmgewehr 90 der Schweizer Armee). Dies ergibt sich aus der Umschreibung der Kategorie nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d WG, bei der relevant ist, ob eine Handfeuerwaffe unter 60 cm gekürzt werden kann. Auch das deutsche und das österreichische Recht unterscheiden teilweise danach, ob die Feuerwaffe eine Gesamtlänge von 60 cm überschreitet. Zudem gelten auch kürzere Waffen als Handfeuerwaffen, wenn sie in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden. Dies kann etwa Maschinenpistolen (z.B. B&T APC9 und HK MP5K) und kurze Sturmgewehre (z.B. SAN SG 553 P und IWI X95 13“) betreffen. Nicht als Handfeuerwaffen, sondern als Faustfeuerwaffen zählen hingegen Pistolen und Revolver (obschon auch sie oft zweihändig geschossen werden).
Art. 5
Aufgrund der Totalrevision von Art. 5 WG ist die Referenz des vorliegenden Artikels anzupassen.
Art. 5a
Für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die nicht in die Kategorien nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b oder d WG fallen, ist nur dann eine Ausnahmebewilligung oder Meldung des rechtmässigen Besitzes notwendig, wenn sie mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG).
Im vorliegenden Artikel wird präzisiert, was in diesem Zusammenhang unter "Ausrüsten" zu verstehen ist: Eine Feuerwaffe hat dann als mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität "ausgerüstet" zu gelten, wenn sie zusammen mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität verwendet wird, wenn eine solche Ladevorrichtung eingesetzt ist oder wenn die Waffe zusammen mit einer solchen Ladevorrichtung aufbewahrt oder transportiert wird (zum Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität vgl. Artikel 24a des Entwurfs).
Art. 9a
Das WG verwendet verschiedentlich den Begriff des Vermittelns. So benötigen Personen, die gewerbsmässig Waffen vermitteln, eine Waffenhandelsbewilligung (Art. 17 Abs. 1 WG). Diese Personen werden von der geänderten EU-Waffenrichtlinie als "Makler" bezeichnet. Im vorliegenden Artikel wird der Begriff des „Vermittelns“ ausgehend von den Vorgaben dieser