Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 16 Seiten
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Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-
Waffenrichtlinie
Art. 30
Die Sachüberschrift des vorliegenden Artikels ist zu präzisieren, da der neue Artikel 30a des Entwurfs ebenfalls eine Form von Meldungen regelt.
Art. 30a
Der vorliegende Artikel regelt die elektronischen Meldungen der Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen nach Art. 21 Abs. 1bisWG näher.
Absatz 1: In diesem Absatz wird klargestellt, dass sich die Meldepflicht nach Art. 21 Abs. 1bis WG lediglich auf Transaktionen von Feuerwaffen und von wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen bezieht. Präzisiert wird zudem, welche Transaktionen zu melden sind: Bei im Ausland beschafften Waffen ist das Verbringen ins Schweizerische Staatsgebiet zu melden. Das Gleiche gilt bereits in Bezug auf die Buchführungspflicht nach Art. 21 Abs. 1 WG (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. a WV).
Absatz 2: Die Meldung hat jene Angaben zu enthalten, die gestützt auf Art. 32b Abs. 5 Bst. a und b WG in das kantonale Waffenregister (Art. 32a Abs. 2 WG) zu übernehmen sind.
Absatz 3: Hat der Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung eine Meldung nach Art. 21 Abs. 1bisWG erstattet, entfallen für ihn die Meldepflichten der übertragenden Person nach Art. 9c WG (bei waffenerwerbsscheinpflichtigen Waffen), nach Art. 11 Abs. 3 WG (bei meldepflichtigen Waffen) und nach Art. 17 Abs. 7 WG (bei Transaktionen unter Inhabern von Waffenhandelsbewilligungen). Die jährlichen Meldungen der Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen an die Zentrastelle Waffen nach Art. 30 Abs. 4 und 5 WV müssen hingegen weiterhin erfolgen.
Absatz 4: Die elektronischen Meldungen erfolgen an die zuständige kantonale Behörde. Die Kantone legen daher auch die Art und Weise dieser Meldungen fest. Dies schliesst aber nicht aus, dass sich die Kantone darauf einigen, eine schweizweit einheitliche IT-Applikation für die Transaktionsmeldungen zu entwickeln und zu betreiben.
Art. 31
Absätze 2bisbis 2quinquies: Diese Regelungen entsprechen den technischen Spezifikationen der EU-Kommission zu den Waffen-Markierungen.
Absatz 3: Die bisherige Regelung von Art. 18a Abs. 1 Satz 2 WG, wonach bei zusammengebauten Feuerwaffen die Markierung eines wesentlichen Bestandteils genügt, entfällt mit der Änderung des WG. Daher ist auch der vorliegende Absatz zu streichen, der den Inhalt dieser Bestimmung wiederholt.
Art. 32
Aufgrund der Totalrevision der Art. 5 und 19 WG sind die Referenz und die Verweise im Erlasstext des vorliegenden Artikels anzupassen. In Absatz 2 wird der Klarheit halber zudem der Ausdruck „Umbau“ durch „nichtgewerbsmässiger Umbau“ ersetzt.
Die Bestimmung regelt weiterhin nur die Ausnahmen von den Verboten nach Art. 19 Abs. 1 WG (Verbot der nichtgewerbsmässigen Herstellung von Waffen oder Munition und Verbot