Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 21 Seiten
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GL beantragt eine Anpassung des Art. 28d Abs. 3 WG. Diese Bestimmung sei insofern unvollständig, als das Problem eines Wechsels des Wohnkantons nicht geregelt sei. Damit das neu zuständige Waffenbüro in der Lage ist, den Nachweis einzufordern bzw. weiss, dass ein Nachweis bereits erbracht wurde, müsse es eine entsprechende Meldung erhalten.
JU vertritt die Meinung, es sei auf Bundesebene und nicht kantonaler Ebene zu regeln, was unter «sicherer Aufbewahrung» gemäss Art. 28e Abs. 1 WG zu verstehen ist. Dies würde eine einheitliche nationale Handhabung gewährleisten.
Für OW zu wenig geklärt ist der Fall, in dem eine halbautomatische Zentralfeuerwaffe, ausgerüstet mit einer Ladevorrichtung mit geringer Kapazität, legal besessen wird. Wolle sich der Besitzer zusätzlich ein Magazin mit grosser Kapazität beschaffen, müsse er sich zusätzlich zum vorhandenen Waffenerwerbsschein eine Ausnahmebewilligung für die gleiche Waffe beschaffen. Hier wären Ablauf und Erfordernisse klar zu regeln und sachgerecht eine geringere Gebühr vorzusehen.
SO regt an, die selbst für Spezialisten äusserst komplex gewordene Waffengesetzgebung zu vereinfachen. Bereits die geltenden Bestimmungen seien für die Bevölkerung und für Medienschaffende kaum mehr verständlich. Die vorliegende Umsetzung führe zu einer weiteren, erheblichen Verkomplizierung. Dies sei der Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen nicht zuträglich. Zur Erreichung dieses primären Zwecks des Waffengesetzes sollten die Bundesbehörden in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen- und Direktoren (KKJPD) und der Konferenz der Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) die Gesetzgebung kritisch überprüfen und für die Entwicklung einfacherer Bestimmung offen sein.
7 Umsetzung durch die Kantone
AG, ZG sehen in der vorliegenden Teilrevision der Waffenverordnung einen spürbaren Mehraufwand für die kantonalen Waffenbüros und für die Waffenhändler. Die Frist für die Umsetzung bis zum 1. Juli 2019 sei zudem sehr kurz und werde kaum in allen Teilen vollzogen werden können. Insbesondere dürfte die Infrastruktur für den Schiess- bzw. Vereinsnachweis sowie für die elektronische Meldung an die kantonalen Behörden der Waffenimporteure und Waffenhändler bis zur Inkraftsetzung bzw. bis zur Umsetzungsfrist auf den 14. Dezember 2019 aufgrund der notwendigen Software-Anpassungen kaum realisierbar sein. Beantragt wird der Bund habe den Kantonen die erforderlichen Musterformulare zur Verfügung zu stellen. Für das Kreieren und Anpassen der Formulare wird eine Führungsfunktion der Zentralstelle Waffen erwartet. Da noch Schulungsbedarf der Mitarbeitenden der kantonalen Waffenbüros notwendig sei, sollten die EDV-Infrastruktur sowie die erforderlichen Unterlagen und Formulare den Mitarbeitenden der kantonalen Waffenbüros mindestens zwei Monate vor der Inkraftsetzung des Gesetzes zugänglich sein. Dies betreffe v.a. den Nachweis über die Schiesspflicht. AR, AI, BS, FR, GL, GR, JU, OW, RK MZF äussern, die Umsetzung der Vorlage sei durch einen erhöhten Verwaltungs- und Kontrollaufwand mit wesentlichen Mehrkosten verbunden. Es wird darauf hingewiesen, dass sich für die Kantone keine zusätzlichen Kosten oder personelle Mehraufwendungen ergeben dürfen. Allfällige Mehrkosten und personelle Mehraufwendungen seien durch den Bund abzugelten. BL äussert, die Umsetzung der vom Bund vorgeschlagenen Revision werde zweifellos einen beträchtlichen finanziellen Mehraufwand bedeuten. SH verweist auf einen spürbaren administrativen Mehraufwand und ersucht zur Unterstützung der Kantone um die Erarbeitung praktikabler EDV-Lösungen, welche gewährleisten, dass die elektronischen Meldungen der Waffenhändler standardisiert sind und nur geringfügig manuell bearbeitet werden müssen. Daten, welche allein für den Bund gesammelt würden, sollten dem Bund direkt zugestellt werden. Sodann wäre es hilfreich, wenn Formularbeispiele zur Verfügung gestellt und ein national einheitliches Schiessbüchlein eingeführt würden. SO erwartet im Hinblick auf die Frist zur Umsetzung der elektronischen Meldungen und der Anpassungen des Waffenregisters bis zum 14. Dezember 2019 eine Koordinations- und