Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 21 Seiten

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haben oder eine normale waffenerwerbsscheinpflichtige Waffe. VSS ist mit Blick auf den vorgeschlagenen Text der Ansicht, eine Erfassung «a posteriori» werde notwendig sein. Die Bestätigung gemäss Art. 42b Abs. 2 WG müsse angepasst werden.

4.28 Anhang 1 (Art. 55): Gebühren

GE, VD erachten eine einheitliche Gebühr von CHF 75.- für alle Feuerwaffentypen als angemessen.

Die BDP ist der Ansicht, die Gebühr für die Erlangung einer Ausnahmebewilligung sei zu hoch angesetzt. Ein tieferer Ansatz, bspw. CHF 50.-, sei wünschenswert. Für die CVP ist es ein zentrales Anliegen, dass die monetären Auswirkungen für Sportschützen und Sammler gering bleiben. Sie fordert, dass die Gebühr für Ausnahmebewilligungen unter dem von der Verordnung festgelegten Betrag liegt oder entfällt. Die SVP hält fest, die Gebühren sollen möglichst nicht höher ausfallen, weil der administrative Mehraufwand der Neuregelung für die Waffenbesitzer und –besitzerinnen keinen Mehrwert bringe.

SSV, AGSV, BSV, Dynamic Shooting, FJT, FTST, KSG OW, KSG BL, LKSV, NW KSG,

SGKSV, SKSG, SOSV, SVC, ZHSV, JagdSchweiz, VSS sprechen sich explizit gegen eine Verdoppelung der Gebühr für eine Ausnahmebewilligung im Vergleich zu einem Waffenerwerbsschein aus. Gefordert wird, dass die Gebühr für Feuerwaffen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. bd WG auf höchstens CHF 50.- (analog zum Waffenerwerbsschein heute) festgelegt wird.

Brander erachtet die Gebühr von CHF 100.- für die Sonderbewilligungen zu den Halbautomaten mit Ladevorrichtung mit hoher Kapazität als sinnvoll und verhältnismässig. Neu solle eine Sonderbewilligung exklusiv für Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität für CHF 50.- erteilt werden. Damit könnten jegliche Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität beschafft werden.

5 Ergänzung des erläuternden Berichtes

AG, AI, BS, BE, GL, TG, VS, RK MZF, UOV DACHS, DSCB, Furrer beantragen eine Klarstellung

im erläuternden Bericht, dass Angehörige der Armee nach dem Ausscheiden aus der Armee ihre Waffe, wie bisher, behalten können. Zu präzisieren sei auch, dass keine Änderungen gegenüber dem bisherigen Vorgehen erfolgen und für die Übernahme der Ordonnanzwaffe nach wie vor die Bestimmungen der Armee5 gelten. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass für Personen, die schon eine Ordonanzwaffe besitzen, keinerlei Änderungen erfolgen würden.

AG verweist in Bezug auf Art. 5a E-WV darauf, dass die Besitzstandsgarantie sowie der Neuerwerb von halbautomatischen Zentralfeuerwaffen mit hoher Magazinkapazität zu Problemen bei der Aufbewahrung und beim Transport führen könnten und wünscht ergänzende und präzisierende Ausführungen.

AG bemängelt, in den Erläuterungen zu Art. 13e Abs. 2 E-WV werde nicht klar, ob es auch bei Mitgliedschaft in einem Schiessverein zu einem Nachweis des tatsächlichen Schiessens kommen müsse.

6 Zusätzliche Bemerkungen / Offene Fragen

FR regt an, zu prüfen, inwiefern eine Harmonisierung der neuen Bestimmungen der WV mit den Bestimmungen der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA; SR 514.10) sinnvoll wäre.

5 Vgl. Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 5. Dezember 2003 (Schiessverordnung, SR 512.31), Art. 4 Abs. 2 zur Definition der Ordonnanzwaffen sowie Art. 5 zur Abgabe von Ordonnanzwaffen.