Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 21 Seiten

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13e, 13f, 13h, 24a sowie eine faktische Erhöhung der Gebühren – es werde ein Fiskalzweck der Vorlage abgelehnt. SUOV lehnt die Teilrevision als nutzlos und für Unteroffiziere diskriminierend ab. SVV SZ erachtet die vorgeschlagenen Änderungen als überflüssig und in keiner Weise geeignet, terroristische Anschläge zu verhindern bzw. zu mehr Sicherheit beizutragen. LEWAS,

SSV, AGSV, BSV, Dynamic Shooting, FJT, FTST, KSG OW, KSG BL, LKSV, NW KSG,

SGKSV, SKSG, SOSV, SVC, ZHSV, JagdSchweiz, SBV sind der Meinung, dass die vorgeschlagenen Änderungen in der Waffenverordnung zusätzlich zu den Gesetzesartikeln Verschärfungen und Erschwernisse bringen würden. Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung der Waffenverordnung sei teilweise weit über die durch die EU-Waffenrichtlinie vorgegebene Verschärfungen hinausgegangen und das vom Bundesrat angekündigte Prinzip einer pragmatischen Umsetzung punktuell missachtet worden. Insbesondere die vorgeschlagenen Regelungen in Art. 3, 4a, 5a sowie Art. 13c, 13d, 13h und 15, jeweils Abs. 1, werden als unverhältnismässig und unbegründet eingestuft. Kessler hält fest, die problematischsten Schwerpunkte dieses Entwurfes würden in der aufwendigen Markierungspflicht liegen, dem enorm gesteigerten administrativen Aufwand und der Unklarheit bei Transport und Aufbewahrung in Zusammenhang mit Magazinen.

4 Stellungnahmen zu den Bestimmungen des Entwurfs

4.1 Art. 3 Bst. b Ziff. 3 und Bst. c Ziff. 1bis

Für BL, OW, TG, UR, UOV DACHS, DSCB, Kessler, Furrer ist nicht nachvollziehbar, wieso Revolvertrommeln im Sinne von Ladevorrichtungen als wesentliche Waffenbestandteile gelten sollten. Durch die Registrierung der Trommel sei keinerlei Mehrwert erkennbar. Für OW, SG, UOV DACHS, DSCB, Kessler ist überdies nicht verständlich, weshalb die Revolvertrommel in Art. 3 Bst. b Ziff. 3 aufgenommen wird, während der Begriff Abzugsgehäuse unter Bst. c als Ziff. 1bis statt sinnvollerweise unter einer Ziff. 4 eingefügt sei. BL fordert die ersatzlose

Streichung dieser Bestimmung. BE, SO, TG, KKPKS, KKJPD, UOV DACHS, DSCB, Furrer

beantragen, die Markierung der zu verbauenden wesentlichen Waffenbestandteile solle identisch sein mit der Markierung der dazugehörigen Waffe. Dadurch würde die Erfassung durch die kantonalen Waffenbüros erleichtert und fehlerhafte Erfassungen vermieden. Diese sog. «Einheitsnummer» sei in der WV vorzusehen.

SVP, sgv, LEWAS, SSV, AGSV, BSV, Dynamic Shooting, FJT, FTST, KSG OW, KSG BL, LKSV, NW KSG, SGKSV, SKSG, SOSV, SVC, ZHSV, JagdSchweiz, SBV, VSS kritisieren,

die aktuelle Formulierung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a hinke dem Stand der Technik hinterher und stehe im Widerspruch zur EU-Waffenrichtlinie. Es wird beantragt, in Abs.1 Bst. a das Wort «Griffstück» durch «Rahmen» zu ersetzen. sgv, SBV beantragen im Weiteren, der neu vorgesehene Bst. c Ziff. 1bismüsse weggelassen werden, denn er gehe über die Richtlinie hinaus. Das Abzuggehäuse sei nicht ein Gehäuseunterteil im Sinne der Richtlinie, sondern eben ein Abzuggehäuse. Für PROTELL besteht kein Anlass für eine Erweiterung der wesentlichen Waffenbestandteile, dies stelle eine unnötige Verschärfung von geltendem Recht dar.

4.2 Art. 4a

BL, BE, SO, TG, KKPKS, KKJPD, UOV DACHS, DSCB, Furrer verlangen die Klärung, wie

Faustfeuerwaffen eingestuft werden müssen, welche zu einer Handfeuerwaffe umgebaut worden sind. Die Präzisierung dränge sich auf, weil die Zuordnung wichtig sei für die Beurteilung, ob das dazugehörende Magazin als Ladevorrichtung mit hoher Kapazität gilt. Es sei auch zu präzisieren, ob die Faustfeuerwaffe eine Faustfeuerwaffe bleibt bzw. fix eine Handfeuerwaffe wird und nicht wieder zur Faustfeuerwaffe «zurückgebaut» werden darf.

SVP, sgv, SBV, LEWAS, SSV, AGSV, BSV, Dynamic Shooting, FJT, FTST, KSG OW,

KSG BL, LKSV, NW KSG, SGKSV, SKSG, SOSV, SVC, ZHSV, JagdSchweiz, VSS, Kessler kritisieren, die vorgeschlagene Unterscheidung von Hand- und Faustfeuerwaffen sei nicht praxistauglich. Es wird empfohlen, die von der EU-Waffenrichtlinie vorgeschlagene Unterscheidung in Kurz- und Langfeuerwaffen zu übernehmen.