Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 21 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
kulturelle und historische Zwecke für die Erteilung von Sonderbewilligungen berücksichtigt werden dürfen und müssen.
4.10 Art. 13d
AG, GE, GR, OW, SO, SG, TG, UR, VD, SVP, sgv, LEWAS, SSV, AGSV, BSV, Dynamic Shooting, FJT, KSG OW, KSG BL, LKSV, NW KSG, SGKSV, SKSG, SOSV, SVC, ZHSV, JagdSchweiz, IG Waffensammler Schweiz, Club der Waffensammler Zürich, SBV, UOV
DACHS, VSS, DSCB, Kessler, Furrer beantragen, dass im Gesuch nur die Art der zu erwerbenden Waffe oder des zu erwerbenden Waffenbestandteils anzugeben sei. Sie erachten diese Bestimmung (analog Art. 13h und 15 Abs. 1 E-WV) als in der Praxis schwer umsetzbar, da die Waffennummer vor Vertragsabschluss nicht in jedem Fall bekannt sei. Die vorgesehene Regelung in Absatz 1 erhöhe den Aufwand für den Käufer deutlich, ohne dass ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn resultiere. Im Gegenteil führe es zu erhöhten Lagerbeständen bei den Waffenhändlern. SBV macht folgenden Textvorschlag: «…für jede Waffe oder jeden wesentlichen Waffenbestandteil ist die Art anzugeben und ob die Zuteilung zu den verbotenen Waffen nur deshalb erfolgt, weil ein Magazin mit hoher Kapazität verwendet wird». ZG beantragt, die Bestimmung sei insofern anzupassen, als die Waffennummer im Zeitpunkt des Gesuches bzw. im Gesuchsformular nur «soweit bereits bekannt» anzugeben sei. GE, VD beantragen im Weiteren, in Absatz 2 sei das Adverb «insbesondere» («…insbesondere mit den folgenden Beilagen…») zu ergänzen, um den Administrativbehörden zu ermöglichen, allfällige weitere Unterlagen einfordern zu können.
Die SP beantragt, die aufgelisteten Bedingungen um zwei weitere analog EU-Richtlinie Art. 6 Abs. 6 Bst. c Ziff. ii zu ergänzen:
2 (…)
d. Bescheinigung einer offiziell anerkannten Sportschützenorganisation, in der bestätigt wird, dass
i. der Sportschütze oder die Sportschützin seit mindestens 12 Monaten regelmässig den Schiesssport trainiert hat;
ii. dass die betreffende Feuerwaffe die Spezifikationen erfüllt, die für eine anerkannte Disziplin des Schiesssports erforderlich ist.
SUOV beantragt die Streichung der Bestimmung. Brander erachtet die Deklaration, ob die Waffe eine verbotene Waffe oder eine bewilligungspflichtige Waffe ist, als wichtiger und praktikabler.
4.11 Art. 13e
AG äussert sich zustimmend zu diesem Artikel. BE, OW, SO, TG, KKPKS, KKJPD, UOV DACHS lehnen die Bestimmung in dieser Form ab, es bedürfe einer Lösung welche für die kantonalen Waffenbüros einen geringeren personellen und finanziellen Aufwand bedeute.
AR, BL, GL, GR, OW, SH, SO, SG, TG, UR, ZH, UOV DACHS kritisieren, dass der Wechsel
des Wohnkantons durch die Waffenbesitzer/innen nicht geregelt sei und bei einem Kantonswechsel die Nachweispflicht untergehen könnte. Damit Zuständigkeitswechsel nachvollzieh- und überprüfbar bleiben, wird eine (amtliche) Meldepflicht für den Waffenbesitzer beantragt, wenn der Wohnort in einen anderen Kanton verlegt wird. Diese Meldepflicht solle mit der Zustellung einer Kopie seiner Ausnahmebewilligung sowie einer Kopie seines Schiess- oder Vereinsnachweises an die zuständige kantonale Waffenfachstelle erfolgen. GR, ZH beantragen die Formulierung eines entsprechenden Absatzes 4 in dieser Bestimmung. BL, BE, SH, SO, TG, KKPKS, KKJPD, UOV DACHS, DSCB, Furrer beantragen bei der Vorgabe der Schiessnachweise ein schweizweit gültiges und einheitliches Schiessbüchlein zu erstellen, in welchem die entsprechenden Schiesstätigkeiten nachgewiesen werden.TG, UOV DACHS, DSCB, Furrer halten fest, die Kontrolle der Einhaltung der Schiesspflicht führe zu einem enormen Mehraufwand für die kantonalen Waffenbüros. Um den administrativen Aufwand zu begrenzen, sei für die Durchführung der Kontrollen eine EDV-Lösung notwendig. TI kritisiert das Erfordernis, dass bereits im Zeitpunkt der Erteilung einer Ausnahmebewilligung festgelegt