Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 21 Seiten

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LEWAS beantragt – in Einklang mit dem zu Art. 3 Bst. a gemachten Vorschlag zu den Waffenbestandteilen - in Art. 31 Abs. 2ter und in Art. 31 Abs. 2ter Bst. b «oder das Griffstück» zu streichen.

4.24 Art. 32a

VD wünscht folgende Präzisierung zu Absatz 1: «Art. 15, 19 und 21 Abs. 1 WG».

4.25 Art. 33a

GE ist der Ansicht, dass diese Bestimmung zwingend unverändert in die definitive Verordnungsversion aufzunehmen ist.

4.26 Art. 66 Abs. 2

FR merkt an, die Aufbewahrung der Daten während dreissig Jahren nach Vernichtung der Waffe erfordere die Entwicklung adäquater Informatiksysteme, was wiederum finanzielle Auswirkungen haben werde.

4.27 Art. 71

AG, TI fordern, aus Sicherheitsüberlegungen sollte nicht eine Bestätigung, sondern eine Prüfung des rechtmässigen Besitzes erfolgen. AR, BL, GL, GR, SO, SG, UR, UOV DACHS, DCSB, Furrer kritisieren den Begriff «rechtmässig» in Abs. 3. Das Wort «rechtmässig» impliziere, dass die Behörden die Hinderungsgründe nach Art. 8 WG – entgegen bisheriger Aussagen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes sowie der Zentralstelle Waffen

– doch zu prüfen hätten. Aus Sicht OW könnte der Begriff «rechtmässig» bspw. durch »altrechtlich» ersetzt werden. GR, UR fordert eventualiter, falls keine Prüfung der Hinderungsgründe beabsichtigt sei, den Artikel dahingehend zu ändern, dass nur der Eingang der Meldung bestätigt werde und nicht der rechtmässige Besitz der Waffe. SO, TG beantragen, falls an einer Überprüfung festgehalten werden sollte, eine präzisiere Formulierung des Absatzes 3 im Sinne des nachfolgenden Formulierungsvorschlages. BL, BE, SO, TG, KKPKS, KKJPD, UOV DACHS, DSCB, Furrer fordern eine Trennung der Begriffe «von Amtes wegen» und «auf entsprechendes Gesuch hin» und machen folgenden Formulierungsvorschlag: «Die zuständige kantonale Behörde bestätigt den rechtmässigen Besitz von Waffen, die nach Art. 42b Abs. 1 WG gemeldet wurden, von Amtes wegen bzw. auf entsprechendes Gesuch hin bei Waffen, welche unter die Ausnahme von Art. 42b Abs. 2 WG fallen.» Für SH ist die Formulierung unpräzis, da eine Bestätigung von Amtes wegen nur in den Fällen von Art. 42b Abs. 1 des neuen Waffengesetzes erfolgen könne.

BDP hält zur Meldepflicht fest, für Besitzer von halbautomatischen Waffen wie auch für die zuständige Behördenstelle müsse sichergestellt sein, dass die Nachregistrierung mit dem kleinstmöglichen administrativen Aufwand bewältigt werden könne. FDP sieht bei der Meldung von Waffen, die per Formular auf dem Postweg zu erfolgen hat, zusätzliches Potential zur Verringerung des administrativen Aufwandes. Verlangt wird, dass die Meldung von Waffen gemäss Art. 42 Abs.1 WG elektronisch erfolgen kann.

SVP, LEWAS, SSV, AGSV, BSV, Dynamic Shooting, FJT, FTST, KSG OW, KSG BL, LKSV, NW KSG, SGKSV, SKSG, SOSV, SVC, ZHSV, JagdSchweiz schlagen vor, in Art. 71

Abs. 3 den Teil «oder auf entsprechendes Gesuch hin» zu streichen, da eine Bestätigung auch für rechtmässige Besitzer einer halbautomatischen Waffe gemäss Art. 42b Abs. 2 WG zwingend notwendig sei. SBV hält fest, die Waffenbüros würden mit der vorliegenden Formulierung nicht wissen ob die Waffenbesitzer eine verbotene Waffe nach Artikel 5 Abs. 1b – d